Haftung des Sachverständigen für angeblich fehlerhaft ermittelten Wiederbeschaffungswert

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Das Urteil in der Praxis

In obigem Fall stand fest, dass das verklagte Sachverständigenbüro den Umsatzsteueranteil letztendlich zugunsten der Klägerseite falsch ermittelt hatte. Das verunfallte Fahrzeug wurde auf dem Markt nicht differenzbesteuert, sondern regelbesteuert angeboten.

Die Klägerin konnte im konkreten Fall nicht den Nachweis führen, dass ihr hierdurch auch ein Schaden entstanden ist. Denn hätte die Beklagte den Umsatzsteueranteil des Wiederbeschaffungswerts zutreffend ermittelt, hätte die Klägerin keinen Cent mehr an Schadenersatz einfordern können.

Der zweifelsohne vorliegende Fehler auf Beklagtenseite führt also nicht zu einer konkreten Vermögensverschlechterung auf Klägerseite.

Mit entsprechend versierter anwaltlicher Hilfe konnte sich gegen den behaupteten Anspruch erfolgreich zur Wehr gesetzt werden.

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