In einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg stand fest, dass ein verklagtes Sachverständigenbüro den Umsatzsteueranteil zugunsten der Klägerseite falsch ermittelt hatte. Der Unfallwagen wurde auf dem Markt nicht differenzbesteuert, sondern regelbesteuert angeboten.
(Bild: Grimm / »kfz-betrieb«)
In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg-St. Georg am 23. Februar 2018 wurde das im Eigentum der vorsteuerabzugsberichtigten Klägerin stehende Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14. Dezember 2016 beschädigt. Die Eintrittspflicht der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung war unstreitig (AZ: 910 C 244/17).
Das verunfallte Fahrzeug war geleast. Per Schreiben vom 21.12.2016 erteilte die Leasinggeberin der Klägerin die Freigabe zur Schadengeltendmachung. Hierauf beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Erstellung eines Gutachtens. Letztere ermittelte nachfolgende Werte: Netto-Reparaturkosten: 27.614,94 Euro Brutto-Reparaturkosten: 32.873,28 Euro Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert): 31.500 Euro Restwert: 10.000 Euro
Die Klägerin erhielt von der Leasinggeberin keine Reparaturfreigabe, woraufhin ein Aufhebungsvertrag am 02.01.2017 abgeschlossen wurde. Hierin verpflichtete sich die Klägerin, neben dem Ausgleich aller fälligen Leasingraten eine Abstandszahlung von 22.277,64 Euro zu leisten.
Die unfallgegnerische Haftpflichtversicherung vertrat mit Schreiben vom 15.02.2017 die Auffassung, das zum Unfallzeitpunkt sieben Monate alte Fahrzeug würde nicht differenzbesteuert, sondern regelbesteuert angeboten. Deshalb bezahlte die Haftpflichtversicherung auf den Fahrzeugschaden lediglich insgesamt 18.067,23 Euro.
Die Klägerin trug vor, sie hätte aufgrund des Gutachtens mit 22.478,99 Euro an Schadenersatz rechnen könne (31.500 Euro Wiederbeschaffungswert –617,64 Euro Differenzumsatzsteuer –8.403,36 Euro Netto-Restwert = 22.478,99 Euro).
Nachdem sich die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geweigert hatte, die Differenz von 4.411,76 Euro (22.478,99 Euro -18.067,23 Euro) nachzuregulieren, forderte die Klägerin diesen Betrag von der Beklagten als Schadenersatz. Der Schaden resultiere darauf, dass die Beklagte fehlerhaft die Besteuerung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs ermittelt habe. Der verunfallte Pkw werde nicht differenzbesteuert, sondern regelbesteuert angeboten.
Beklagtenseits wurde eingewandt, die Höhe des Wiederbeschaffungswerts sei unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug differenzbesteuert, regelbesteuert oder steuerneutral sei. Die Vorstellung, durch eine möglicherweise fehlerhafte Steuerangabe einen höheren Betrag zu erhalten, stelle einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Das AG Hamburg-St. Georg wies die Klage ab.
Die Urteilsbegründung
Das AG Hamburg-St. Georg ging davon aus, dass die Klägerin den Schaden bereits nicht schlüssig dargelegt habe. Sofern sie behauptete, der Schaden bestehe in der Differenz zwischen erwarteter und tatsächlich gezahlter Entschädigungssumme durch die Versicherung des Unfallgegners, so stelle diese Vorstellung, durch eine möglicherweise fehlerhafte Steuerangabe der Beklagten in ihrem Gutachten einen höheren Betrag zu erhalten, einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass die Versicherung des Unfallgegners die richtige Besteuerungsart (Regelbesteuerung) zugrunde gelegt hatte. Damit habe allerdings die Klägerin genau das erhalten, was ihr tatsächlich auch zustehe.
Ein Schaden könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin aufgrund der geringeren Entschädigungssumme durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Leasinggeberin wirtschaftlich schlechter gestellt worden sei, als bei Kündigung durch die Leasinggeberin, da in letzterem Fall eine sogenannte GAP-Versicherung eingetreten wäre. Hätte die Leasinggeberin den Vertrag gekündigt, so hätte die GAP-Versicherung dennoch nicht einen Unterschiedsbetrag von 4.411,76 Euro gezahlt. Hierzu das AG Hamburg-St. Georg: „Die GAP-Deckung sichert die Lücke aus dem Wiederbeschaffungswert und den aus einem Leasingvertrag entstehenden Restbeträgen ab. Grundlage wäre auch in diesem Fall der – zutreffende – Wiederbeschaffungswert. Dieser beträgt nach dem Vortrag der Klägerseite 26.470,59 Euro, sodass auch in diesem Fall kein Schaden für die Klägerseite entstanden wäre.“
Stand: 08.12.2025
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