„Hebebühnengebühr“ fällt durch

Von autorechtaktuell.de

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Bei einem unfallreparierten Fahrzeug sind die Kosten für Innen- und Außenreinigung voll erstattungsfähig, nicht aber eine fiktive „Hebebühnengebühr“.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Bei einem unfallreparierten Fahrzeug sind die Kosten für Innen- und Außenreinigung voll erstattungsfähig, nicht aber eine fiktive „Hebebühnengebühr“. So hat das Amtsgericht (AG) Landshut in einem jetzt veröffentlichten Urteil (27.3.2012, AZ: 10 C 2203/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall machte der Kläger vor dem Amtsgericht (AG) Landshut restlichen Schadenersatz aus einem Unfallereignis geltend. Noch offen waren Reinigungskosten für Innen- und Außenreinigung in Höhe von 47,50 Euro sowie eine „Hebebühnengebühr“ in Höhe von 72,80 Euro.

Das Gericht hielt die Reinigungskosten vollumfänglich für erforderlich, wies die Klage hinsichtlich der Hebebühnengebühr jedoch ab.

Zu den Urteilsgründen

Die Klägerseite konnte zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass das Fahrzeug durch die im konkreten Fall erforderlichen Reparaturmaßnahmen im Innen- und Außenbereich verschmutzt wurde. Das Auseinanderbauen von Verkleidungsteilen führt ebenfalls vielfach zu Fingerabdrücken innen und außen am Fahrzeug.

Da solche Verschmutzungen ohne das Unfallereignis nicht eingetreten wären, habe der Kläger einen Anspruch darauf, die erforderlichen Kosten zur gründlichen Innen- und Außenreinigung ersetzt zu bekommen.

Die Hebebühnengebühr dagegen wurde nach Überzeugung des Gerichts durch die Rechnungsposition „Sturz, Nachlauf und Vorspur geprüft“ erfasst und abgegolten. Hierin seien die Vorhaltekosten der Hebebühne sowie die Arbeitszeit des Mechanikers für die spezielle Achsvermessung vollumfänglich enthalten. Da zudem in diesem Zusammenhang ein Arbeitsumfang in Höhe von 9 AW mit 72,90 Euro in Rechnung gestellt worden sei, sei für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern das Vorhalten der Hebebühne bzw. deren Benutzung darüber hinaus noch Gebühren auslösen solle, da auch für die übrigen bei der Fahrzeugreparatur zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Hilfsmittel keine Gebühren erhoben worden seien.

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