Inkonsequenter Hinweisbeschluss zum Honorar
Das OLG München sorgt mit einem Hinweisbeschluss zur Höhe der Schverständigenkosten für Irritationen. Die Argumentation folgt nur zum Teil den Beschlüssen des BGH.
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Mit einem Hinweisbeschluss vom 15. März sorgt das Oberlandesgericht (OLG) München für Irritationen. In dem Beschluss hatte sich das OLG München insbesondere zur Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten geäußert. Unter dem Strich ist die Stellungnahme des Gerichts aus Sachverständigensicht positiv zu werten ist. Tatsächlich werden mehr Fragen offen gelassen bzw. neue Fragen aufgeworfen, statt Rechtssicherheit in die Honorarauseinandersetzungen zu bringen (AZ: 10 U 579/15).
Sehr ausführlich stellt das Gericht die bisherige Rechtsprechung des BGH dar. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH weist der Senat des OLG München darauf hin, dass eine Übertragung der Regelung des JVEG auf private Gutachten nicht möglich ist. Entscheidend sei grundsätzlich die Erkenntnisfähigkeit des Geschädigten, den keine Preiserkundigungspflicht trifft, der also ohne Weiteres berechtigt ist, einen nahe gelegenen Kfz-Sachverständigen ohne Nachfrage zu den zu erwartenden Preisen zu beauftragen.
Eine Einschränkung dieser grundsätzlich präzisen Aussagen erfolgt jedoch mit dem Hinweis auf die Beauftragung des Sachverständigen nicht unmittelbar durch den Geschädigten, sondern durch Vermittlung einer Werkstatt oder eines Rechtsanwaltes. In dieser Konstellation sei der Geschädigte aufgrund der Sach- und Fachkunde der Vermittler im Falle des Bestreitens verpflichtet, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das geltend gemachte Honorar auch branchenüblich ist.
Diese Ausführungen sind durchaus als problematisch einzustufen, da gerade bei Kfz-Betrieben und Rechtsanwälten Kenntnisse bezüglich des Sachverständigenhonorars zu bejahen sein dürften.
Für den Geschädigten öffnet das OLG München nun eine Entlastungsmöglichkeit durch Hinweis auf die Grundhonorarbefragung des BVSK, die als Beleg der Branchenüblichkeit herangezogen werden könne. Bewegt sich also das Grundhonorar im Bereich des Grundhonorarkorridors, ist ohne Weiteres von einer Branchenüblichkeit auszugehen. Insoweit bewegt sich das OLG München auch in der Spruchpraxis der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
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