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Inkonsequenter Hinweisbeschluss
Rechtlich inkonsequent verlässt nun das OLG München die Argumentationsschiene der Üblichkeit als einziges Kriterium und verweist darauf, dass das geltend gemachte Gesamthonorar in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung zu stehen hat und korrigiert nun im nächsten Absatz genau diesen Hinweis dahingehend, dass nun wieder auf die Fähigkeit des Geschädigten, überhaupt zu erkennen, dass unter Umständen keine Angemessenheit zwischen Honorar und Leistung besteht, abgestellt wird. Hier unterlässt es das Gericht allerdings, auf die Erkenntnismöglichkeiten der Auftragsvermittler Kfz-Werkstatt und Rechtsanwalt einzugehen.
Zumindest werden durch die Aussagen des OLG München aber im Hinblick auf Überlegungen des Kfz-Betriebes Tore geöffnet, der ohne Weiteres die Frage stellen könnte, ob ein Honorar in Höhe von 1.000 Euro in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, wenn der Betrieb selbst eine Kalkulation im Rahmen eines Kostenvoranschlages unentgeltlich erstellt.
Schließlich gibt das OLG München nun noch Hinweise, wann denn der Geschädigte ohne Weiteres erkennen kann, dass das Honorar unangemessen ist. Tatsächlich konkretisiert er mit seinen Hinweisen die Sittenwidrigkeit – ein Tatbestand, der in den Honorarauseinandersetzungen allerdings nur selten anzunehmen ist.
Interessanterweise vertritt das OLG München nun in Abweichung zum BGH die Auffassung, dass es völlig unerheblich sei, ob der Geschädigte die Rechnung bereits ausgeglichen habe oder nicht, da nur entscheidend sei, wer Auftraggeber der Dienstleistung gewesen sei.
Kommentierung des Urteils
Selbst wenn man das Ergebnis des Beschlusses dahingehend zusammenfassen würde, dass letztlich aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen der Geschädigte Anspruch darauf hat, dass das Honorar so gut wie immer durch den Schädiger zu übernehmen ist, würde dies die eigentlichen Probleme nicht lösen, sondern möglicherweise gerade die Sachverständigen ermutigen, unter Berufung auf eine problematische Entscheidung ihre Honorare nochmals zu erhöhen und damit darauf hinzuwirken, dass die Diskussion über die Frage der Angemessenheit von Honorar und Leistung neu entfacht wird.
Offen bleibt natürlich auch, ob es nach diesem Hinweisbeschluss überhaupt noch zu einem Urteil kommt, da es für den Versicherer durchaus interessant sein könnte, den Anspruch anzuerkennen, um ein für ihn günstiges Urteil der Vorinstanz weiterhin als rechtskräftig bezeichnen zu können.
Schließlich bleibt zu hoffen, dass einige völlig fehlerhafte Gerichtsentscheidungen in Bayern durch den Beschluss des OLG München wieder korrigiert werden. Im Wesentlichen betrifft der Hinweisbeschluss natürlich die Situation in diesem OLG-Bezirk.
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