Inkonsequenter Hinweisbeschluss zum Honorar

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Abweichung von anderen Urteilen

Bezüglich der Nebenkosten weist das OLG München folgerichtig darauf hin, dass die Nebenkostenbefragung des BVSK nicht geeignet sei, die Üblichkeit zu beweisen. Auch insoweit entspricht diese Aussage der Rechtsprechung des BGH. In diesem Zusammenhang wird die Aussage nochmals wiederholt, dass auch das JVEG aufgrund der Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar sei.

Mit dieser pauschalen Aussage steht das OLG München zumindest im Widerspruch zu anderen Entscheidungen – insbesondere einer Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 19.02.2014, AZ: 7 U 111/12).

Gleichfalls lehnt das OLG München eine Pauschalierung der Nebenkosten mit der Begründung ab, dass es keine entsprechende Gebührenordnung gäbe, wobei gerade das mit Sicherheit kein rechtlich sicheres Argument für die Ablehnung einer Pauschale ist.

Ebenfalls angreifbar erscheint die Aussage des OLG München, dass verlässliche Maßstäbe für die Beurteilung ortsüblicher Nebenkosten nicht vorliegen würden. Soweit das OLG München in diesem Zusammenhang durchaus zutreffend darauf hinweist, dass der Sachverständige nicht verpflichtet sei, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, bleibt hier dennoch offen, nach welchen Kriterien er die Fotokosten denn abrechnen darf.

Das OLG München geht offenbar auch davon aus, dass in den Nebenkosten, die Sachverständige geltend machen, unter Umständen Gewinnanteile enthalten sind, was nach Auffassung des OLG München nicht zu beanstanden sei, da letztlich entscheidend ist, dass der Gesamtbetrag, der geltend gemacht wird, der Üblichkeit entspricht.

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