Reklamationen Käufer zahlt nur, wenn er es hätte wissen können

Von RA Joachim Otting

Reklamationen sind einfacher geworden. Doch bei komplexer Fahrzeugtechnik entpuppt sich schlussendlich nicht jeder Mangel als solcher. Wer kommt für die Kosten auf, wenn der Autohändler viel Zeit und Geld in die vermeintliche Fehlersuche gesteckt hat?

Wenn Kunden einen Mangel am Auto reklamieren, setzt das oft eine auf-   wendige Diagnose in Gang.
Wenn Kunden einen Mangel am Auto reklamieren, setzt das oft eine auf- wendige Diagnose in Gang.
(Bild: © Svitlana - adobe.stock.com)

Immer wieder mal reklamieren Käufer eines Gebrauchtwagens einen Mangel. Im vorliegenden Fall ging es um einen angeblichen Motorschaden, weswegen das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit sei. Auf Drängen des Käufers transportiert der Verkäufer das Auto mit einem Abschleppwagen in seine Werkstatt. Nach einer aufwendigen Untersuchung stellt sich heraus, dass gar kein Mangel vorliegt. Bleibt jetzt der Autohändler auf den Kosten für Diagnose und Transport sitzen?

Der Schaden entpuppte sich schließlich als gerissene Steuerkette. Die Ursache dafür war streitig. Der Verkäufer verneinte einen Mangel und bot dem Kläger an, das Fahrzeug zu reparieren. Die Garantieversicherung erklärte, die Kosten dafür zu übernehmen. Doch der Käufer machte Gewährleistungsrechte gegenüber dem Beklagten geltend. Einen Reparaturauftrag erteilte er nicht; aus seiner Sicht war das konsequent, denn er wollte ja keinen Reparaturvertrag abschließen. Er verlangte Nachbesserung und die ist rechtlich betrachtet keine Werkleistung, sondern „verlängertes Kaufrecht“.