Kaufvertragsrücktritt und Recht auf zweite Andienung

Von autorechtaktuell.de

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Kunden denken oft, dass ein Gebrauchtwagen denselben Zustand aufweisen müsse wie ein Neufahrzeug. Nicht jeder später auftretende Defekt stellt allerdings einen echten Mangel dar.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Autohändler unterliegen einer strengen Haftung. Oft herrscht bei den Kunden die Meinung vor, dass ein Gebrauchtwagen denselben Zustand aufweisen müsse wie ein Neufahrzeug. Nicht jeder nach der Übergabe auftretende Defekt stellt allerdings gleichzeitig einen Mangel im Sinne des Gesetzes dar, welcher Ansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer begründet.

Bevor sich mithin der Verkäufer auf kostspielige Nachbesserungsversuche einlässt, ist er gut beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade in den Fällen der Nachbesserungsverlangen durch Kunden ist eine anwaltliche Steuerung von Anfang an dringend geboten.

Der Kläger erwarb im vorliegenden Fall (Landgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2011 – AZ: 9 O 384/11) bei der Beklagten einen gebrauchten Pkw zu einem Kaufpreis von 10.700 Euro. Das Fahrzeug wurde am 24.2.2010 mit einem Kilometerstand von 91.539 km übergeben.

Im September 2010 und auch in der Folgezeit stellte der Kläger das Fahrzeug mehrfach in der Werkstatt der Beklagten vor. Im September erfolgte eine Auslesung und Löschung des Fehlerspeichers. Sodann wurde der Luftmengenverteiler ausgetauscht. Im Dezember 2010 erfolgte eine Auswechslung des Fahrzeugkatalysators. Dies wurde dem Kläger in Höhe von 709,53 Euro am 27.01.2011 in Rechnung gestellt. Außerdem wurden zwei Zündspulen ersetzt. Auch dies berechnete die Beklagte dem Kläger.

Sodann befand sich das klägerische Fahrzeug im Zeitraum vom 9.2.2011 bis 17.2.2011 in der Reparaturwerkstatt der Beklagten. Am 16.2.2011 erklärte der Kläger unter Hinweis auf einen Fehler in der Motorelektronik und mehrfacher vergeblicher Mängelbeseitigungsversuche den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Hierzu behauptete der Kläger, sein Sohn habe sich im Mai 2010 auf einer Fahrt mit dem Pkw befunden und festgestellt, dass die Elektronik des Fahrzeugs nicht einwandfrei arbeite. Circa fünf Monate nach Vertragsschluss habe der Kläger beim Pkw eine Unregelmäßigkeit in der Motorelektronik festgestellt. Einen Monat später habe dann eine Warnleuchte am Pkw einen Fehler in der Motorelektronik angezeigt. Der Kläger behauptete, er habe der Beklagten im September 2010 das Fahrzeug mindestens zweimal vorgestellt. Dies im Hinblick auf die angeblichen Unregelmäßigkeiten in der Elektronik.

Nach dem letzten Werkstattaufenthalt des Kfz im Februar 2011 sei hinten das Radlager defekt gewesen und der Schaden in der Elektronik hätte sich nunmehr darin geäußert, dass ein Fehler des Fahrtrichtungsanzeigers links angezeigt wurde. Außerdem habe der Kläger die Fehlermeldung „Gurtstraffer oder Fahrerairbag defekt“ erhalten.

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