Kaufvertragsrücktritt und Recht auf zweite Andienung

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Kläger verlor vollständig

Der Kläger begehrte vor dem LG Kassel den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlor vollständig. Das Landgericht (LG) Kassel begründete die Klageabweisung damit, dass der Beklagten das Recht zur Nacherfüllung genommen worden sei. Grundsätzlich sei, neben dem Vorliegen eines Sachmangels, gegenüber dem Verkäufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung notwendig, um Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen zu können. Eine solche Fristsetzung sei nur ausnahmsweise entbehrlich. Diese Voraussetzungen lägen im konkreten Fall allerdings nicht vor. Dahingehend sei auch der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

Für das LG stand nicht fest, dass die mehreren Werkstattaufenthalte im Zusammenhang mit den Defekten an der Elektronik erfolgten. Dagegen spreche auch, dass der Kläger jedenfalls nach zwei Werkstattaufenthalten Reparaturkosten, welche ihm in Rechnung gestellt wurden, beglich.

Im Übrigen stellte das LG fest, dass, selbst wenn man von Nacherfüllungsversuchen auf Beklagtenseite im Hinblick auf die Motorelektronik ausgehen wollte, gleichwohl nicht von einem Fehlschlagen der Nachbesserung gemäß § 440 Satz 2 BGB auszugehen wäre.

Denn der Pkw des Klägers habe sich zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens vom 16.2.2011 noch in der Werkstatt der Beklagten befunden. Hieraus ergäbe sich, dass der Kläger weiterhin davon ausging, dies trotz vormals misslungener Nachbesserungsversuche, die Beklagte als Verkäuferin würde zu einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung noch in der Lage sein.

Der Kläger war mit einem weiteren Nachbesserungsversuch einverstanden. Zum Zeitpunkt des Rücktritts am 16.2.2011 stand die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuches auch noch nicht fest. Im Prozess stellte sich vielmehr heraus, dass nach dem Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges bis 17.2.2011 die Fehlanzeigen in der Elektronik behoben waren. Auch ansonsten sah das LG Kassel keine Mängel vorliegen, welche den Kläger zu einem Rücktritt berechtigen würden. Auch dahingehend würde es im Übrigen an der Fristsetzung fehlen.

Vor diesem Hintergrund wies das LG Kassel die Klage des Fahrzeugkäufers vollumfänglich ab.

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