Der Fluch der guten Tat Kein Mangel, aber kaputt repariert
Mancher Schaden ist einfach natürlicher Verschleiß. Versucht sich ein Händler dennoch an der Reparatur, und das Bauteil geht dadurch vorzeitig kaputt, haftet der Händler komplett für die Störung der Funktion.

Ein Verbraucher hat ein 15 Jahre altes Fahrzeug mit 110.000 Kilometern Laufleistung gekauft. Kurz darauf reklamierte er beim Autohändler, das Automatikgetriebe würde nicht geschmeidig schalten, sondern ruckelnd. Im Laufe der Auseinandersetzung vor Gericht erklärte jedoch ein Gerichtsgutachter, dass das bei älteren Fahrzeugen auf normalem Verschleiß beruhe und demzufolge kein Sachmangel sei. Dennoch hatte der Autohändler vor dem Rechtsstreit versucht, das Schaltruckeln abzustellen. Er beauftragte eine externe Werkstatt. Doch die ging die Sache nicht fachgerecht an und schlussendlich war das Getriebe ganz hinüber, weil es nach der Reparatur trockengelaufen war. Im Ergebnis haftet der Autohändler dafür.
Jedoch wird jetzt nicht mehr das Gewährleistungsrecht angewendet – weil ja kein Sachmangel vorlag –, sondern das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Denn der Autohändler hat die Nebenpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verletzt, keine weiteren Schäden an dem ansonsten mangelfreien Fahrzeug herbeizuführen. Der Fehler der von ihm eingeschalteten Werkstatt ist ihm zuzurechnen, wie es im Verhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer üblich ist (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2022, Az. 16 U 171/21).
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