Kein Rücktrittsrecht bei „unerheblichem“ Mangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein „unerheblicher“ Mangel am Fahrzeug begründet – auch dann, wenn er nicht zu beheben ist – kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.

Ein „unerheblicher“ Mangel am Fahrzeug, der dessen Gebrauchstauglichkeit und Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt, begründet kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nicht zu beheben ist. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (20.3.2013, AZ: 1 U 38/12) entschieden.

Kläger in dem vor dem OLG Saarbrücken verhandelten Berufungsverfahren war der Käufer eines neuen Toyota Yaris, den er zum Preis von rund 13.000 Euro erworben hatte. Schon kurz nach dem Kauf bemängelte er mehrfach ein klackerndes Motorengeräusch beim Schalten. Der beklagte Autohändler wurde vom Käufer mehrfach aufgefordert, den Mangel zu beheben. Dies gelang ihr jedoch nicht. Daraufhin begehrte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Erstinstanzlich wurde seine Klage vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken mit der Begründungabgewiesen, es liege lediglich ein unerheblicher Mangel gemäß § 323 Abs. 5 BGB vor. Auch das OLG Saarbrücken schloss sich als Berufungsinstanz dieser Argumentation an und wies die Klage des Autokäufers auf Vertragsrücktritt ebenfalls ab.

Zu den Urteilsgründen

Auch das OLG Saarbrücken war der Ansicht, es liege lediglich ein „unerheblicher Mangel“ im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB vor.Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag sei dann ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug einen Mangel aufweist, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrkomfort nur unwesentlich beeinträchtigt und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.

Die Frage, ob ein Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich ist, richte sich danach, ob es sich um einen behebbaren oder um einen unbehebbaren Mangel handelt. Liegt ein behebbarer Mangel vor, so berechtigt ein solcher dann nicht zum Rücktritt, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Liegt jedoch ein unbehebbarer Mangel vor, oder ein Mangel, der nur mit hohen Kosten beseitigt werden kann, kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

Im vorliegenden Fall stellte ein Sachverständiger fest, dass die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs voll gewährleistet ist. Auch dessen Fahrsichheit sei in keiner Weise beeinträchtigt. Insofern ging das OLG Saarbrücken von einem zwar nicht behebbaren, aber unerheblichen Mangel aus und wies die Berufung zurück.

Das Urteil in der Praxis

Auch wenn ein Neufahrzeug einen Mangel aufweist, der nicht zu beheben ist, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sein - und zwar dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und der Komfort nur unwesentlich beeinträchtigt ist und dessen Auftreten von der Fahrweise des jeweiligen Fahrers abhängig ist. Zu beachten ist, dass es nach der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels auch auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt (vgl. BGH-Urteile vom 9.3.2011, AZ: VIII ZR 266/095 und vom 5.11.2008, AZ: VIII ZR 166/07).

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