Keine Rückabwicklung im Rahmen der Garantie
Ein Autokäufer kann im Rahmen einer Garantie nicht einfach sein Auto zurückgeben und sein Geld vom Hersteller zurückfordern. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages kann nur im Rahmen der Gewährleistung vom Verkäufer verlangt werden.

Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte müssen von den Garantieansprüchen strikt getrennt werden. Das hat jetzt auch das OLG Köln klargestellt (Urteil vom 25.9.2012, AZ: 7 U 36/12). Die dem Käufer automatisch zustehenden Gewährleistungsansprüche gehen grundsätzlich weiter als die Ansprüche aus den üblichen Garantieverträgen, weil sie auch das Recht auf Schadenersatz und Rücktritt vom Kaufvertrag beinhalten. Mängel, die Gewährleistungsansprüche begründen, müssen jedoch bewiesen werden, bei der Geltendmachung ist eine bestimmte Reihenfolge zu beachten. Mit der Garantie in der Tasche kann man zwar als Käufer den „kurzen Dienstweg“ beschreiten, im Zweifel führt dieser Weg aber nicht ans Ziel.
Zum Hintergrund: Das OLG Köln bestätigte mit diesem Urteil eine Entscheidung des LG Köln vom 1.3.2012 (AZ: 27 O 341/11). Da sich das OLG Köln in seinem Urteil weitestgehend auf das Urteil des LG Köln verweist, wird im Folgenden zur Darstellung auf dieses Urteil vom letzten März zurückgegriffen. Die Urteile rücken in deutlicher Form die Erwartungen von enttäuschten oder sonstwie ernüchterten Autokäufern gerade: Man kann nicht so einfach das gekaufte Auto zurückgeben und dafür sein Geld verlangen. Insbesondere kann man sich dabei nicht auf eine Hersteller-Garantie stützen, welche inzwischen gerade im Gebrauchtwagenhandel ziemlich beliebt ist.
Der Kläger hatte im Jahre 2009 zu einem Preis von 24.000 Euro bei der Auto T GmbH (Nissan-Vertragshändler) einen gebrauchten Pathfinder nebst einer Drei-Jahres-Gebrauchtwagengarantie gekauft. Einige elektronische Komponenten des Fahrzeuges fielen angeblich dreimal aus – es kam im Prozess gar nicht erst zur Beweisaufnahme, wahrscheinlich waren diese Ausfälle jedoch systembedingt. Der Kläger forderte die Beklagte (die Firma Nissan) auf, wegen dieser „sporadischen Mängel“ den Wagen gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Schließlich habe er eine Garantie abgeschlossen.
Aussage des Gerichts
Der Kläger/Käufer hatte offenbar genauso wenig einen Blick in die Garantiebedingungen geworfen wie der mit der Klage beauftragte Rechtsanwalt. Denn gemäß Ziffer 4 der Bedingungen werden im Rahmen der Garantie Material- oder Verarbeitungsfehler, die durch Nissan zu vertreten sind, durch Instandsetzung oder Austausch fehlerhafter Teile ersetzt. Ziffer 9 lautete: „Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadenersatz stehen dem Käufer aus dieser Garantie nicht zu. Die gesetzlichen Rechte des Käufers gegen den Verkäufer beim Vorliegen von Sachmängeln bleiben unberührt.“
Die Richter vom LG und OLG Köln konnte ganz einfach auf diese, im Übrigen gängigen, Garantiebedingungen verweisen. Im Rahmen der Garantie besteht gegen den Garantiegeber – die Firma Nissan – nur Anspruch auf Reparatur. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages dagegen kann nur vom Verkäufer des Fahrzeugs verlangt werden. Dies war aber die T GmbH – der Nissan-Händler – nicht die Firma Nissan.
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