Energiekrise Kfz-Betriebe müssen Lichter nachts ausschalten

Von Doris S. Pfaff

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Ab Donnerstag (1. September) sind auch Kfz-Betriebe zum Energiesparen verpflichtet. Sie sollen die Heiztemperatur in Büros und Werkstätten ähnlich wie in öffentlichen Gebäuden absenken und müssen ab 22 Uhr Lichter ausschalten. Das sieht die Energiesparverordnung vor.

Beleuchtete Showrooms und Fassaden der Autohäuser sind ab 1. September nach 22 Uhr nicht mehr erlaubt. (Bild:  Seyerlein – »kfz-betrieb«)
Beleuchtete Showrooms und Fassaden der Autohäuser sind ab 1. September nach 22 Uhr nicht mehr erlaubt.
(Bild: Seyerlein – »kfz-betrieb«)

Um in der anhaltenden Energiekrise die Energieversorgung in Deutschland sicherzustellen und die Vorgaben der EU-Energiesparmaßnahmen zu erfüllen, hat das Bundeskabinett in der vergangenen Woche zwei Verordnungen verabschiedet, die kurzfristige und mittelfristige Sparmaßnahmen vorschreiben. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat die für die Kfz-Betriebe relevanten Punkte zusammengefasst.

Werbeanlagen und Außenbeleuchtung ausschalten

Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) trifft beleuchtete Werbeanlagen. Sie müssen nachts von 22 bis 16 Uhr ausgeschaltet sein. Eine Beleuchtung ist nur dann erlaubt, wenn sie aus Verkehrssicherheitsgründen oder zur Abwehr anderer Gefahren notwendig ist und kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Auch die Beleuchtung von Gebäuden ist ab 22 Uhr untersagt. Ausnahmen gibt es für Sicherheits- und Notbeleuchtungen.

Raumtemperatur absenken

Die kurzfristigen Sparmaßnahmen treffen auch die Raumtemperaturen in den Betrieben. Während folgende Werte in öffentlichen Gebäuden nicht überschritten werden dürfen, gelten sie als neue und nach unten veränderte Mindesttemperaturwerte in Unternehmen. Diese haben damit die Möglichkeit, ebenfalls die Raumtemperaturen abzusenken, ohne dabei gegen die vorgeschriebene Mindesttemperatur zu verstoßen.

Folgende Werte müssen Unternehmen in ihren Räumen als Mindesttemperatur einhalten. Für öffentliche Gebäude gelten sie als maximal erlaubte Raumtemperaturen:

  • 19 Grad Celsius in Arbeitsräumen für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit
  • 18 Grad Celsius bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen sowie für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit
  • 16 Grad Celsius für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen
  • 12 Grad Celsius für körperlich schwere Tätigkeit

Türen müssen geschlossen bleiben

Beheizte Geschäftsräume des Einzelhandels dürfen ihre Türen nicht dauerhaft offen stehen lassen, wenn dadurch Wärme verloren gehen kann. Ausnahmen gibt es für Ein- und Ausgänge, die als Fluchtweg geöffnet sein müssen.

Die Verordnung tritt am Donnerstag, 1. September, im Kraft und gilt bis vorerst 28. Februar 2023.

Die zweite Verordnung, die Mittelfristenenergieversorungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV ), tritt am 1. Oktober für die Dauer von zwei Jahren in Kraft und sieht – dem Namen entsprechend – mittelfristige Energiesparmaßnahmen vor.

Überprüfung und Optimierung der Heizung

Bis zum 15. September 2024 muss jeder Betrieb seine Heizungsanlage überprüfen und optimieren lassen. Das muss durch fachkundige Personen (Schornsteinfeger, Fachfirmen, Energieberater etc.), die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes verzeichnet sind, geschehen. Die Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden.

Davon ausgenommen sind unbewohnte Gebäude, die über ein Energiemanagementsystem verwaltet werden. Bei beheizten unbewohnten Gebäuden ab einer Größe von 1.000 Quadratmetern muss bis zum 30. September 2023 das Heizungssystem hydraulisch abgeglichen werden, um Energie zu sparen.

Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen

Unternehmen, die ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle wirtschaftlich vorgegebenen Maßnahmen sofort, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als zehn Gigawattstunden betragen hat.

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