Verwaltungsgericht versus Datenschutz Kfz-Händler muss Probefahrten dokumentieren

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner MBB, Köln

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Probefahrten sind ein wesentlicher Bestandteil des Autokaufs. Aber aufgepasst: Um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten, ist es ratsam, jede Probefahrt und den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand sorgfältig zu dokumentieren.

Bevor ein Kaufinteressent die Schlüssel für die Probefahrt bekommt, sollten unbedingt die wichtigsten personenbezogenen Daten notiert sein.
Bevor ein Kaufinteressent die Schlüssel für die Probefahrt bekommt, sollten unbedingt die wichtigsten personenbezogenen Daten notiert sein.
(Bild: ©Jürgen Fälchle - adobe.stock.com)

Für viele Interessenten ist die Probefahrt kaufentscheidend. Dies belegen hohe Probefahrtquoten beim Gebrauchtwagenkauf aus den letzten Jahren. Kfz-Händler sollten aber den Verwaltungsaufwand, der mit einer Probefahrt verbunden ist, sorgfältig dokumentieren. Ansonsten könnten sie in Konflikt mit dem Gesetz geraten, wie ein Beschluss des VGH München vom 22.7.2022 (11 ZB 22.895) zeigt.

Der betroffene Kfz-Händler hatte einem Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt überlassen. Dieser hat während der Probefahrt die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten, konnte jedoch von der Polizei nicht mehr ausfindig gemacht werden. Der Kfz-Händler bekam daraufhin die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Das passte ihm nicht. Doch mit seinen Einwänden, er habe sich immer einen gültigen Führerschein vorzeigen lassen und aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es ihm nicht gestattet, die Personalien zu speichern, kam er nicht durch: Das VGH München hielt die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO könne die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn es nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, den Fahrzeugführer zu ermitteln.