Mit Prüfberichten versuchen Kfz-Versicherer regelmäßig, die Rechnungen der Werkstätten zu kürzen. Doch die lassen sich nicht mehr alles gefallen, vor allem weil die Berichte keine rechtliche Relevanz haben. Doch die Versicherer haben schon neue Tricks gefunden.
Rechtsanwalt Henning Hamann, geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte GmbH, ging mit Prüfberichten hart ins Gericht.
(Bild: Screenshot|Voigt-Webinar)
Die Praxis der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden durch die Versicherungen und die dazugehörige Praxis der Prüfberichte verletzen aus Sicht von Rechtsanwalt Henning Hamann, geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Voigt Rechtsanwälte, nicht nur die berechtigen Forderungen der Werkstätten, sondern letztlich auch die Ansprüche der Geschädigten nach einem Unfall. Wie es dazu kommt, verdeutlichte er in einem Webinar der Kanzlei.
Rechnungskürzungen und Regressforderungen gegen die Werkstatt standen in seinen Ausführungen im Fokus des Webinars. Gekürzt werde durch die Versicherer und Prüfdienstleister alles, was man kürzen könne, darunter Arbeitslohn, Lackkosten, Desinfektionskosten und Wertminderung, so Hamann. Diese Kürzungen wiederum basieren auf Prüfberichten von Dienstleistern – und sind wesentlicher Teil des Problems. Denn die Dienstleister würden unterschiedliche Prüfberichte erstellen, je nachdem, wem das Ergebnis zur Verfügung gestellt werde.
Gleichwohl scheint die Praxis lukrativ zu sein: Sieben Prozent der Werkstätten akzeptieren die Kürzungen und buchen die Fehlbeträge aus. Zu diesem Ergebnis kam eine Onlineumfrage unter den über 500 Teilnehmern des Webinars. Weitere Kritikpunkte von Hamann sind, dass Prüfberichte pauschal als eine automatisierte Gutachtenprüfung abgerechnet werden und dass Positionen aufgrund von Prüfparametern der Versicherungen gekürzt werden. Immerhin rund 40 Prozent der Werkstätten versuchen inzwischen, mittels einer Gegendarstellung gegen diese Berichte vorzugehen
Prüfberichte als Wunschkonzert der Auftraggeber
„Prüfberichte sind nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt werden“, verdeutlichte der Rechtsanwalt. Weisungsgebundene Ergebnisse – diesen Vorwurf belegt Hamann mit dem Bestätigungsschreiben einer Versicherung – könne man nicht als Prüfberichte bezeichnen. Vielmehr sei das ein „Wünsch-Dir-was-Papier“ der Versicherungen, aber keine technisch relevante Überprüfung dessen, was Sachverständige in ihren Gutachten ermittelt haben.
In diesem Zusammenhang erläuterte Hamann das sogenannte Schadendreieck. Es besagt, dass die Werkstatt nur dem Kunden verpflichtet ist, der über den Werkvertrag die Reparatur seines Fahrzeugs in Auftrag gibt. Das heiße im Umkehrschluss, dass ein Haftpflichtversicherer nicht die Rechnung der Werkstatt, sondern die Ansprüche des Geschädigten kürze, analysierte Hamann. Dieses Vorgehen sei rechtlich nicht korrekt. Denn der Gesetzgeber gibt vor, dass die zur Reparatur erforderlichen Kosten zu ersetzen sind. Dies ist Stand der Rechtsprechung seit einem BGH-Urteil aus dem Jahr 1974 (29.10.1974 – VI ZR 42/73).
Laut dem Urteilstenor schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand auch diejenigen Kosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt in Folge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Arbeit verursacht hat. Der Geschädigte dürfe auf das Urteil der von ihm beauftragten Profis wie Sachverständiger, Anwalt und Werkstatt vertrauen.
Im Gegensatz dazu haben Prüfberichte keinerlei rechtliche Relevanz – dies belegte Hamann mit verschiedenen Urteilen. Aus ihnen geht hervor, dass ein Prüfbericht nicht geeignet ist, ein Sachverständigengutachten zu untergraben. Das Fazit des Rechtsanwalts: kein Haftpflichtschaden ohne Anwalt bzw. Sachverständigen. Nur Sachverständigen-Gutachten schaffen Rechtssicherheit und Verbindlichkeit, zudem erhöhen sie die Durchsetzungsquote.
Regressforderungen statt Rechnungskürzung
Da den Rechnungskürzungen die rechtliche Grundlage in den meisten Fällen fehlt, gehen die Versicherer immer häufiger dazu über, die Werkstätten bzw. Sachverständigen nach erfolgter Schadenabwicklung in Regress zu nehmen. Laut einer weiteren Online-Umfrage während des Webinars wurde schon rund die Hälfte der Befragten mit Regressforderungen konfrontiert.
Rechnungs- und Klagekonsequenz verhindern die deutliche Zunahme von Regressforderungen, ist der Anwalt überzeugt.
(Bild: Screenshot | Voigt-Webinar)
Rechtsanwalt Jörg Rüberg, Leiter der ETL Kanzlei Voigt Standorte Dortmund und Münster, ging im weiteren Verlauf auf die Regressforderungen ein. Grundlage hierfür sei die Versicherungsforderung, dass der Geschädigte im Vorprozess im Haftpflichtrecht eventuelle Ansprüche gegen die Werkstatt wegen falscher oder fehlerhafter Reparatur an die Versicherung abtrete. Mit dieser Abtretung – die der Geschädigte abgeben muss – gehen Versicherer dann gegen die Werkstatt vor.
Stand: 08.12.2025
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Für solche Regressprozesse gelte das Werkvertragsrecht, so Rogler. Grundlage der Regressforderung seien dann in der Regel wieder die Prüfberichte, die der Anwalt als individuellen Einzelangriff auf die Reparaturkosten bezeichnete.
Gegen die Regressforderungen müssten sich die Werkstätten wehren – um den Prozess zu gewinnen, bedürfe es aber schon zu Beginn des Schadenprozesses einer Vorbereitung, führte Rüberg aus. Wichtig sei, dass der Reparaturauftrag auf das Schadengutachten Bezug nehme. Das Haftpflichtgutachten sei die Mutter der Schadenregulierung und diene der Verteidigung im Prozess. Der Zunahme von Regressforderungen durch Versicherer könne die Werkstatt durch Rechnungs- und Klagekonsequenz begegnen. Dafür sei es aber notwendig, den Rechtsanwalt und den Sachverständigen einzuschalten.