Schadenrechtliche Fragen nach Totalschaden Lieblingsauto verunfallt, doch der Zweitwagen hält mobil

Von Von RA Joachim Otting

Hat der Geschädigte einen Zweitwagen, steht ihm im Haftpflichtfall nicht automatisch ein Ersatz- oder Mietwagen zu.

Mit dem Porsche Cabrio macht ein Trip zum Gardasee mehr Spaß als im BMW-Kombi. Doch für solche Argumente ist der BGH nicht zugänglich.
Mit dem Porsche Cabrio macht ein Trip zum Gardasee mehr Spaß als im BMW-Kombi. Doch für solche Argumente ist der BGH nicht zugänglich.
(Bild: Porsche)

Immer wenn ein Totalschaden Anlass für einen Fahrzeugkauf ist, stellen sich im Haftpflichtschadenfall auch schadenrechtliche Fragen. Eine davon lautet: Darf der Geschädigte bei einem Totalschaden für die Dauer der Wiederbeschaffung immer einen Mietwagen nehmen, oder tauchen an dieser Stelle ungeahnte Hindernisse auf?

Lieber mit dem Porsche als mit dem BMW

Erst kürzlich hat sich der BGH zu diesen Fragen geäußert (Urteil vom 11.10.2022, AZ. VI ZR 35/22). Man könnte es reißerisch „Mit dem Porsche Cabriolet zum Gardasee“ betiteln. Die Geschädigte hatte vor, mit ihrem Porsche Cabriolet an den norditalienischen See zu fahren, doch nach einem Vorfall stand das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung. Zwar hatte sie noch einen 3er BMW Touring im persönlichen Fuhrpark, doch sie hätte es schöner gefunden, mit dem Porsche zu verreisen. Also forderte sie für den Entzug des Cabrios eine Nutzungsausfallentschädigung und erntete Unverständnis: