Mängel bei Neuwagenkauf
Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen mehrerer Mängel ist auf die berechtigten Erwartungen des Käufers eines Neuwagens abzustellen. Bei der Bemessung der Mängel als erheblich kommt es auf die Gesamtheit der Mängel an.
Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen mehrerer Mängel ist die berechtigten Erwartungen des Käufers eines Neuwagens abzustellen. Bei der Bemessung der Mängel als erheblich kommt es auf die Gesamtheit der Mängel an. Das geht aus einem Urteil des OLG Köln 27. April 2010 hervor (AZ: I - 15 U 185/09).
Zum Hintergrund: Der Kläger leaste von einem Leasingunternehmen im Jahr 2005 einen Pkw (SUV). Aufgrund von Mängeln trat der Kläger per Rücktrittserklärung vom 19. Oktober 2007 vom Vertrag zurück. Der Kläger stütze seinen Anspruch auf die von der Leasinggeberin abgetretenen Rechte gegenüber der Beklagten, Lieferantin des Fahrzeuges.
Das Fahrzeug habe trotz jeweils mindestens zwei Nachbesserungsversuchen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 19. Oktober 2007 noch folgende Mängel aufgewiesen: unbeabsichtigtes Öffnen des Schiebedachs, Ausschluss des kompletten Öffnens des Schiebedachs, Ruckeln des Getriebe des Fahrzeuges (wenn es in die Fahrstufe D heruntergebremst wurde), wiederholtes Ausfallen des Motors während der Fahrt.
Der Kläger war auch der Ansicht, dass die Vielzahl der geltend gemachten Beanstandung und die dadurch bedingten häufigen Werkstatttermine ohnehin einen Rücktritt rechtfertigen würden. Strittig war sodann noch die Höhe der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung.
Die Vorinstanz, das Landgericht Aachen, wies die Klage ab. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und befragte zwei Zeugen. Zwar habe der Sachverständige das Öffnen des Schiebedachs nach dem Schließvorgang um ca. 10 cm - 20 cm bestätigt, es handele sich allerdings nicht um einen erheblichen Sachmangel gem. § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB. Sonstige Mängel hätte der Kläger nicht nachweisen können.
Das Ruckeln des Getriebes beim Rückschalten stelle keinen Mangel dar, weil diese Erscheinung dem Stand der Serie entspreche. Das selbstständige Abschalten des Motors sei jedenfalls über den 18. Mai 2007 hinaus nicht mehr aufgetreten. Auch die Häufigkeit der Werkstattbesuche berechtige den Kläger nicht zum Rücktritt.
Auf Seite 2: Zur Entscheidung des Gerichts
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