Mietwagenkosten sind nach Schwacke zu schätzen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht Regensburg hat in einem aktuellen Urteil die Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels bestätigt.

Das Amtsgericht Regensburg hat in einem aktuellen Urteil die Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten bestätigt (Urteil vom 3. März 2011, AZ: 4 C 2270/10).

Zum Hintergrund: Der Kläger machte restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Kfz-Haftpflichtschaden vom 7. Dezember 2009 vor dem Amtsgericht Regensburg geltend. Bei der Beklagten handelte es sich um die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Kläger mietete vom 8. Dezember 2009 bis 22. Dezember 2009 einen Mietwagen an, um den Ausfall seines verunfallten Fahrzeuges zu kompensieren. Hierfür berechnete der Autovermieter 2.226,64 Euro

Die Beklagte regulierte außergerichtlich lediglich 1.200 Euro sodass sich ein streitgegenständlicher Differenzbetrag in Höhe von 1.026,64 Euro an ausstehenden Mietwagenkosten ergab. Das Amtsgericht Regensburg sprach, unter Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009, weitere 889,05 Euro an Mietwagenkosten zu, sodass die Klage im weitaus überwiegendem Umfang (85 Prozent) Erfolg hatte.

Die Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Regensburg führt zunächst aus, dass grundsätzlich diejenigen Mietwagenkosten als Schaden zu ersetzen sind, welche ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte. Dies gelte im Übrigen für jeglichen sonstigen Schaden.

In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die Vergütung, die das Mietwagenunternehmern verlangt, betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, da jedes Mietunternehmen seine Fahrzeuge zu dem Preis anbieten kann, den es möchte. Zu prüfen sei vielmehr nur, ob der Geschädigte, wenn er zu diesen Preisen anmiete, diese dann vom Gegner verlangen könne. Hier komme es wiederum auf die Erforderlichkeit der Preise an. In diesem Zusammenhang müsse der Geschädigte nicht den billigsten Preis der Region ermitteln.

Die Rechtsprechung des BGH zu zwei bis drei Nachfrageverpflichtungen des Geschädigten bei Anmietung sei im Zusammenhang mit der Abgrenzung Unfalleratztarif/Normaltarif entwickelt worden. Die Rechtsprechung beziehe sich allerdings nicht auf den Fall, welcher hier vorliege, nämlich dass der Geschädigte von Anfang an zu einem Normaltarif angemietet hat. Hierzu führt das Amtsgericht Regensburg wörtlich aus:

„So hat zum Beispiel ein Geschädigter, der die üblichen Preise in der Region kennt und dem dann vom Mietunternehmen ein Auto zu diesem üblichen Preis angeboten wird, überhaupt keine Veranlassung, sich noch bei anderen Mietunternehmen nach günstigeren Preisen zu erkundigen. Eine entsprechende Veranlassung besteht nur, wenn der angebotene Preis ungewöhnlich hoch ist, wie dies zum Beispiel bei einem Unfallersatztarif der Fall sein mag.“

Sodann schätzt das Amtsgericht Regensburg anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels 2009 und zieht hierbei den Modus heran. Zu dieser Schätzgrundlage führt das Amtsgericht Regensburg aus:

„Das Gericht sieht derzeit die Schwacke-Liste aber als aussagekräftiger an als andere Erhebungen, insbesondere die Fraunhofer-Liste, da letzteres sich ebenfalls auch auf Internetrecherchen stützt und Buchungen über das Internet mit einbezieht. Hier wird erfahrungsgemäß aber kein konkretes Angebot gemacht, wenn nicht die genaue Anmietdauer feststeht.

In diesem Zusammenhang geht das Amtsgericht Regensburg davon aus, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall regelmäßig nicht in der Lage ist eine exakte Anmietdauer zu benennen.

Auf Seite 2: Internetbuchung mit Risiken verbunden

(ID:372021)