DSGVO Mit der Datenschutzkeule
Das Amtsgericht Düsseldorf hat einen Arbeitgeber wegen einer verspäteten Beantwortung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens eines Arbeitnehmers verurteilt. Unternehmen müssen nun vermehrt mit derartigen Auskunftsverlangen rechnen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht. Deren Artikel 15 verpflichtet denjenigen, der personenbezogene Daten verarbeitet, auf Aufforderung umfassend Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Art der verarbeiteten Daten oder die Speicherdauer zu erteilen. Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 DSGVO sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Hierunter fallen sowohl persönliche (z. B. Alter, Herkunft, Geschlecht, Ausbildung, Familienstand, Anschrift, Geburtsdatum) als auch sachliche Angaben (z. B. Vertragsbeziehungen, finanzielle Daten, Kommunikationsverhalten, Arbeitszeiten).
Die Auskunft muss ein Unternehmen grundsätzlich binnen Monatsfrist erteilen, wobei diese Frist im Einzelfall auf maximal drei Monate verlängert werden darf (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Auf Wunsch muss das Unternehmen auch eine Kopie der Daten zur Verfügung stellen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zum einen ein behördliches Bußgeld auslösen (Art. 83 Abs. 5 b DSGVO), zum anderen einen Schadenersatzanspruch des Betroffenen begründen (Art. 82 DSGVO).
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