Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer
Das OLG Köln hält in einem aktuellen Urteil entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Durchschnittswert aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel für geeignet, um Mietwagenkosten zu ermitteln.
Das OLG Köln hat sich mit einer grundlegenden Entscheidung (Urteil vom 1.8.2013, AZ: 15 U 09/12) zu Fragen der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten geäußert. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat sich das Gericht nicht für den Schwacke-Automietpreisspiegel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ausgesprochen. Stattdessen schätzten die Richter anhand eines Durchschnittswerts aus Schwacke und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
Dem konkreten Rechtsstreit lag eine Sammelklage zugrunde – offensichtlich in der Absicht, das OLG Köln zu erreichen und offenbar in Erwartungshaltung, dass das OLG Köln eine bereits früher geäußerte Auffassung, dass sich die Abrechnung an der sogenannten Schwacke-Liste orientieren dürfe, wiederholt. Die Entscheidung in der Absicht, ein Oberlandesgericht zu einer Äußerung zu zwingen, Sammelklage zu erheben, zeigt allerdings auch, wie unkalkulierbar derartige Risiken sind.
Die weit überwiegende Zahl der Amtsgerichte im Gerichtsbezirk des OLG Köln orientierte sich in der Spruchpraxis an der Schwacke-Liste. Dies galt auch für die entsprechenden Landgerichte.
Nachdem sich nun das OLG Köln sehr grundlegend mit der Frage befasst und auch sehr deutlich Hinweise an die Instanzgerichte gegeben hat, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Spruchpraxis der Instanzgerichte in Zukunft an dieser richtungsweisenden OLG-Entscheidung orientieren wird.
Letztlich also hat der Kläger sich und der Mietwagenbranche keinen Gefallen getan – es sei denn, man sieht es bereits als Gewinn an, dass nun eine Klarstellung durch das OLG Köln erfolgt ist.
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