Nachbesserung bei jedem einzelnen Fehler

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Tritt mehrfach die gleiche Fehlermeldung auf, kann sie dennoch unterschiedliche Ursachen haben. Im Rahmen der Sachmangelhaftung kann der Verkäufer dann auch mehrfach nachbessern.

Wiederholt auftretende Fehlermeldungen sind nicht automatisch auf ein und denselben Sachmangel zurückzuführen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 16. Oktober 2014 muss zunächst ausgeschlossen werden, dass nicht mehrere verschiedene Ursachen zur gleichen Fehlermeldung führen. Das ist insofern wichtig, als bei verschiedenen Gründen der Werkstatt auch entsprechend mehrfach Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt werden muss (AZ: I-28 U 180/13).

Im verhandelten Fall hatte der beklagte Kfz-Betrieb im Frühjahr 2012 den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Verkauf angeboten, der am 26. Februar 2007 erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 69.800 Kilometern aufwies. Der klagende Privatkäufer erwarb den Pkw am 19. Mai 2012 und unterzeichnete in diesem Zusammenhang die verbindliche Gebrauchtwagenbestellung. Vereinbart war ein Barzahlungspreis in Höhe von 14.500 Euro.

Am 31. Mai 2012 oder am 2. Juni 2012 erfolgte die Fahrzeugübergabe. Am 4. August 2012 sprang bei einer Urlaubsrückfahrt des Klägers die Motorkontrollleuchte an, woraufhin mit dem Fahrzeug maximal nur noch 80 km/h gefahren werden konnte. Zwei Tage später suchte der Kläger die Werkstatt des Beklagten auf. Dort nahm der Zeuge O. eine Auslesung des Fehlerspeichers vor. Weiterhin wurden das Ansaugsystem, das Abgassystem und die sichtbaren Stecker visuell überprüft.

Nachdem der Kläger am Nachmittag des 6. August 2012 das Fahrzeug zurückerhalten hatte, zeigte sich laut seiner Aussage die gleiche Problematik am Nachmittag des 7.August 2012 nochmals. Erneut sei die Motorkontrollleuchte angegangen und das Notlaufprogramm aktiviert worden. Der Kläger behauptete, er habe hierauf am 8. August 2012 erneut die Werkstatt des Beklagten aufgesucht. Nach weiteren Werkstattarbeiten habe er versucht, mit dem Fahrzeug wieder nach Hause zu fahren, sei aber nach 5 km wieder in die Werkstatt zurückgekehrt. Die Motorkontrollleuchte habe wieder aufgeleuchtet und das Notlaufprogramm sei aktiviert worden. Das Fahrzeug habe er erneut in die Werkstatt des Beklagten gebracht und ein Ersatzfahrzeug bekommen.

Erneute Fehlermeldung

Am 9. August 2012 habe der Kläger das Fahrzeug mit der Bemerkung vom Beklagten zurückerhalten, die Einspritzdüse und vorsichtshalber erneut der Stecker seien gewechselt worden. In den Folgemonaten funktionierte das Fahrzeug fehlerfrei. Am 13. Oktober 2012 trat jedoch die vorgenannte Problematik nochmals auf. Dem Kläger gelang es nicht, den Zeugen O. telefonisch zu erreichen, woraufhin er mit Schreiben vom 13. Oktober 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Vor Gericht begehrte nunmehr der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 14.500 Euro. Der Beklagte bestritt, dass der Kläger mehrfach in der Werkstatt war und stellte lediglich den Besuch am 6. August 2012 unstreitig. Außerdem läge im Hinblick auf die Beanstandung des Klägers kein Mangel vor. Die beschriebene Symptomatik könne ebenso gut auf Verschleiß oder eine falsche Betankung mit Bio-Diesel bzw. Marderbiss zurückzuführen sein.

Die Vorinstanz (LG Paderborn, Urteil vom 23.09.2013, AZ: 4 O 63/13) verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 13.920 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Alfa Romeo. Der Kläger habe die Mangelhaftigkeit des Alfa Romeo nachgewiesen. Die Zeugenvernehmung habe zudem ergeben, dass das Fahrzeug dem Beklagten mehrfach vorgeführt worden sei.

Auf die Berufung des Beklagten hin hob das OLG Hamm die Entscheidung des LG Paderborn auf und wies die Klage ab. Die Berufung des Kfz-Betriebes war vor diesem Hintergrund erfolgreich.

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