Dem Kläger fällt auch keine grobe Fahrlässigkeit mit der Rechtsfolge der Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Last.
Grobe Fahrlässigkeit nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einem Käufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 in Sachen VIII ZR 40/12). Grob fahrlässig handelt ein Käufer erst, wenn nach ihm bekannten Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe liegt, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen (MK-Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 442 Rdnr. 9).
Wie zuvor unter a) gezeigt, hat der Kläger hier nichts weiter getan, als sich eben auf die Angaben der vom Beklagten ins Internet gestellten Anzeige zu verlassen. Dabei war es wegen der vom Kläger gewählten Art der Vorbereitung des Vertragsschlusses ohne Belang, ob das hier in Rede stehende Fahrzeug gerade ein bestimmtes einzelnes Ausstattungsdetail aufwies; schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob der Kläger das Fehlen namentlich des Head-Up Displays oder der Sportsitze bei gehöriger Aufmerksamkeit auch als Nichtfachmann hätte bemerken können und ob diese Erkenntnis ihm wiederum hätte Anlass sein müssen, den Verdacht des Vorliegens weiterer Mängel zu entwickeln. Was die Kratzer an den Scheinwerfern angeht, ist die hierin liegende Abweichung von der Internetanzeige dem Kläger zwar unstreitig bei den Besichtigungen aufgefallen, jedoch relativierte der Mitarbeiter des Beklagten diese ganz erheblich, indem er - zumindest für einen Nichtfachmann nicht unplausibel - der Sache nach erklärte, jene Kratzer könnten mit minimalem Aufwand, nämlich durch bloße Politur, beseitigt werden.
Die weiteren Voraussetzungen des Rücktrittsrechts sind erfüllt.
Das Fehlen der Ausstattungsmerkmale stellt keine nur unerhebliche Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, dar. Sollte der Mangel unbehebbar sein, muss davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende funktionelle Beeinträchtigung mehr als nur ganz marginal ist; sollte er behoben werden können, spricht nichts dafür, dass die hierfür entstehenden Kosten unter 5 % des Kaufpreises blieben (zu den vorstehenden Kriterien: Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 323 Rdnr. 32 m.umfangr.Nachw.). In beiden Hinsichten hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte, der sich selbst auch nicht auf eine Unerheblichkeit beruft, keine Tatsachen dargetan, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.
Die im Falle der Behebbarkeit des Mangels erforderliche Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB) hat der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 gesetzt. Sie war vor Erklärung des Rücktritts unter dem 13. Dezember 2013 ergebnislos abgelaufen. Auf die im Anwaltsschreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2013 enthaltene Nacherfüllungsverweigerung kommt es nicht mehr entscheidungstragend an.
Bei dieser Lage kann unbeantwortet bleiben, ob der Kläger seinen Rücktritt auch auf das Vorhandensein von Kratzern auf der Motorhaube und an den Scheinwerfern sowie auf den Einbau der gegenwärtig im Fahrzeug vorhandenen Antriebswelle stützen könnte. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass dies nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, weil entweder die besagten Umstände bei einem Gebrauchtfahrzeug der hier vorliegenden Art keinen Sachmangel darstellen oder eine Haftung des Beklagten an § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitern würde.
Infolge des berechtigten Rücktritts des Klägers haben die Vertragsparteien einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls für letztere Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
Dementsprechend muss der Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückgewähren, der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug zurückzugeben und für die von ihm durch den Gebrauch des Wagens gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind Zug-um-Zug zu erfüllen, §§ 348, 320 BGB. Die hiergegen vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 angeführten Erwägungen liegen neben der Sache. Der Beklagte hat sich auf sein Gegenrecht bereits in der Klageerwiderung (S. 4) - ausdrücklich - berufen. Um einen Wertersatz für den Untergang oder die Verschlechterung der vom Rücktritt betroffenen Sache geht es nicht, und dass ein Käufer, der Ersatz für tatsächlich gezogene Nutzungen schuldet, nicht seinerseits vom Verkäufer Nutzungsausfall verlangen kann, dürfte sich ohne Weiteres verstehen.
Bei der Berechnung des Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen folgt der Senat der im Teilversäumnis- und Schlussurteil des Landgerichts vom 14. August 2014 ausgeführten Rechtsauffassung. Auch er geht im Hinblick auf das Volumen des Motors und die von diesem verarbeitete Kraftstoffart (Diesel) von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km und damit von einer voraussichtlichen Restlaufleistung zur Zeit des Vertragsschlusses von 120.000 km aus. Bei einer zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, dem Senatstermin vom 30. Juni 2016, absolvierten Laufleistung von 189.337 km und damit vom Kläger gefahrenen 59.337 km errechnet sich der Wertersatz mit der im hiesigen Tenor bezeichneten Summe. Deren beträchtliche Höhe folgt daraus, dass der Kläger die prognostische Restlaufleistung von 120.000 km praktisch zur Hälfte ausgeschöpft hat. Ein Fehler der Berechnungsformel liegt dem (entgegen der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 2. Oktober 2014) nicht zugrunde; in Fällen wie dem vorliegenden von der Restlaufleistung und nicht von der Gesamtlaufleistung auszugehen, rechtfertigt sich daraus, dass auf der anderen Seite der als weiterer Faktor in Ansatz gebrachte Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug naturgemäß deutlich unter demjenigen eines Neufahrzeuges liegt, und zwar umso mehr, je geringer die Restlaufleistung ist. Dass der so berechnete Nutzungsersatz mangelbedingt zu kürzen wäre, macht der Kläger nicht geltend.“
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