Online-Inserate: Ausstattungsmerkmale und Beschaffenheitsvereinbarung

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Im gegebenen Fall ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten gerade aufgrund der Internetanzeige und der dort gegebenen Fahrzeugbeschreibung aufsuchte. Weitergehend besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich der Kläger die Sichtbarkeit oder sonstige Erkennbarkeit (Wahrnehmbarkeit) der Abweichungen der Kaufsache vom Inhalt der Internetanzeige selbst verunmöglichte. Denn unstreitig suchte er die ihn interessierenden Fahrzeuge im Internet in der Weise aus, dass er Wert nicht auf bestimmte, gesonderte Ausstattungsmerkmale, sondern auf ein bestimmtes Ausstattungsniveau legte, bei dem die einzelnen Wagen bestimmter Merkmale durchaus entbehren konnten, sofern sie dieses Manko durch Besonderheiten der Ausstattung an anderer Stelle wieder ausglichen; ferner vergegenwärtigte er sich bei den danach in Betracht kommenden Pkw vor der Besichtigung, Gesprächsführung und Probefahrt die nach Verkäuferangaben konkret im Einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale nicht mehr.

Die Frage, zu wessen Lasten dieses Verhalten und die hierdurch für die Wahrnehmbarkeit bewirkte Folge gehen, ist unter Beachtung des Grundsatzes einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung zu beantworten. Danach erscheint die Vorgehensweise des Klägers weder leichtfertig noch in sonstiger Weise vorwerfbar. Als Kaufinteressent, der sich in der Frühphase der Vertragsanbahnung im Internet orientierte, sah er sich typischerweise einer Produktbeschreibung gegenüber, die in den Rubriken „Ausstattung“ und „Fahrzeugbeschreibung“ Dutzende von Einzelmerkmalen, diese noch dazu ohne erkennbare Systematik aufgelistet, umfasste. Es erscheint nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil naheliegend, als Konsument angesichts dessen weniger auf Einzelmerkmale als auf ein Ausstattungsniveau insgesamt abzustellen und in der Folgezeit, nämlich beim Aufsuchen der konkreten Verkäufer, davon auszugehen, dass die auf diese Weise zusammengestellte Mehrzahl von Kaufobjekten je für sich der Beschreibung im Internet entsprechen werde. Auf der anderen Seite muss sich ein Fahrzeughändler, der sich der Darbietung seines Angebotes im Internet bedient, bewusst sein, dass angesichts der dort vorhandenen Beschreibungen eine nennenswerte Zahl von Kaufinteressenten in einer Weise, wie vom Kläger gehandhabt, vorgehen werde. Auch ist es ihm unschwer möglich, durch entsprechende Nachfrage beim Kaufinteressenten zu ermitteln, ob eine derartige Situation gegeben sei, und bejahendenfalls hierdurch bewirkten Fehlvorstellungen des Käufers durch - hinreichend eindeutige - Klarstellungen im Verkaufsgespräch zu begegnen. Dieses Vorgehen setzt zwar voraus, dass sich der Händler über die Inhalte seiner eigenen Internetangebote und deren etwaige inhaltliche Fehler auf dem Laufenden hält; das aber erscheint ohne Weiteres zumutbar, wie es im Übrigen allgemein dem Händler als Verkäufer obliegt, für die Richtigkeit seiner Äußerungen im Internet auch dann zu sorgen, wenn er sich für jenen Internetauftritt der Hilfe eines Dritten bedient. Angesichts dessen geht das oben beschriebene Risiko fehlender Erkennbarkeit (Sichtbarkeit, Wahrnehmbarkeit) zu Lasten des Verkäufers.

Auf diesen Grundlagen ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das verkaufte Fahrzeug die Ausstattungsmerkmale Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad, Luftfederung Hinterachse und getönte Verglasung aufweisen solle, und hatte der Pkw bei Gefahrübergang diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, weil ihm bei Übergabe jene Ausstattungsmerkmale fehlten. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, sind nicht feststellbar.

Die Vorbehalte am Ende der Internetanzeige, insbesondere zu etwaigen Inseratsfehlern, machten diese Anzeige nicht als Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung unbrauchbar, sondern gaben dem Beklagten nur die Gelegenheit, die dort enthaltenen Angaben rechtzeitig vor Vertragsschluss zu korrigieren. Der Kläger trat gegenüber dem Beklagten auch nicht etwa so auf, als erscheine er vollkommen unabhängig von den Angaben im Internet; vielmehr berief er sich nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten anlässlich seines ersten Telefonats ausdrücklich auf das Internetangebot.

Bei den Verkaufsgesprächen und der Probefahrt stellte der Beklagte - oder das von ihm eingesetzte Verkaufspersonal - nicht klar, dass das tatsächlich vorhandene Fahrzeug der Beschreibung im Internet nicht entspreche. Aus dem Preisnachlass musste der Kläger keine dahingehenden Rückschlüsse ziehen; mit gerade einmal rund 6,2 % bewegte er sich durchaus im Rahmen des Üblichen, und auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der durchgeführten Hauptuntersuchung war das Entgegenkommen des Beklagten keineswegs so umfangreich, dass man sagen müsste, bei Lichte betrachtet sei quasi ein anderes Fahrzeug, als das im Internet angebotene, verkauft worden; die Radlagererneuerung diente lediglich einer Mangelbeseitigung.

Eine Korrektur des Inhalts der Internetanzeige erfolgte ferner nicht anlässlich des Besuches bei dem BMW-Händler. Zwar hat der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 eine Unterlage zur Akte gereicht, die er persönlich wohl bereits im Senatstermin vom 30. Juni 2016, jedoch in einer für das Gericht nicht nachvollziehbaren Weise, angesprochen hatte. Der Inhalt dieser Unterlage hilft ihm indes nicht weiter. Dies ergibt sich für die als „Reparaturhistorie“ bezeichneten Teile von selbst; sofern die dortigen Tabellen überhaupt für einen Nichtfachmann verständlich sind, lassen sie einen Bezug zu Ausstattungsmerkmalen gemäß Internetangebot vermissen. Aber auch das Blatt „Fahrzeugdaten Info“ musste der Kläger nicht zum Anlass nehmen, die dortigen - zahlreichen - Einzelpunkte mit den Aufzählungen in der Internetanzeige zu vergleichen; dies zum einen nicht, weil ein solcher Abgleich die für Probefahrt und Gespräch zur Verfügung stehende Zeit angesichts des Umfanges der Prüfungspunkte gesprengt hätte, zum anderen und vor allem aber auch deshalb nicht, weil sich dem Kläger nicht erschließen musste, dass die jetzige Aufzählung auch bezüglich der Ausstattungsmerkmale abschließend sei und nicht etwa lediglich eine Auswahl von Merkmalen im Hinblick auf Zwecke der „Reparaturhistorie“ darstellte. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich auch der jetzige Schriftsatz des Beklagten dazu ausschweigt, auf welche Weise, mit welchen Bemerkungen und vor allem wann genau die besagte Unterlage dem Kläger übergeben worden sein soll.

Insgesamt bildete die Anzeige im Internet nach wie vor die Grundlage der Vertragsverhandlungen und des Vergleichsschlusses. Sofern man schließlich dem formularmäßigen Vertragstext überhaupt den Inhalt beimessen kann, es werde ausdrücklich klargestellt, dass „besondere Vereinbarungen“ neben dem Formularinhalt von den Parteien nicht getroffen worden seien, kann sich der Beklagte auf den hierin - angesichts der jedenfalls bei der letzten Besichtigung vor Vertragsschluss zustande gekommenen Beschaffenheitsvereinbarung - liegenden (teilweisen) Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen; dass der Beklagte Unternehmer ist und der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erwarb, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Die danach eröffnete Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen.

Für einen etwaigen umfassenden Ausschluss im Vertrag würde das zuvor zu § 475 BGB Gesagte ebenso gelten.

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