Online-Inserate: Ausstattungsmerkmale und Beschaffenheitsvereinbarung

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Das OLG Düsseldorf als Berufungsgericht gab dem Kläger im Wesentlichen Recht und führte hierzu wörtlich aus:
„Unstreitig ist der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 von dem mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom 14. November 2013 zurückgetreten. Dazu war er gemäß §§ 437 Nr. 2, 1. Fall; 323; 440 BGB berechtigt.

Der gekaufte BMW war deshalb nicht frei von Sachmängeln, weil er nicht die bei Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit aufwies, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ob Erklärungen eines Verkäufers, mögen sie auch durch Einstellen in das Internet an die Öffentlichkeit gerichtet sein, durch Bezugnahme Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden sind, ist vorrangig zu ermitteln; nur verneinendenfalls ist auf § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückzugreifen (so ausdrücklich: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 2528). Im Einzelnen ist für die Vereinbarung einer Beschaffenheit nicht erforderlich, dass bestimmte Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine derartige Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BGH NJW 2013, 1074 ff.). Auf diesen Grundlagen ist (auch) für den hier gegebenen Fall eines käuflichen Erwerbs außerhalb einer Internetauktion zwischenzeitlich anerkannt, dass die Angaben in einer Internetanzeige zu wertbildenden Faktoren im Grundsatz Vertragsinhalt werden, auch wenn sie im Kaufvertrag nicht mehr „auftauchen“ (OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2015 in Sachen I-28 U 144/14; OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 2013 in Sachen 11 U 96/13; Senat, NJW-RR 2013, 761 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2011 in Sachen 22 U 36/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2011 in Sachen 2 U 590/10; OLG Düsseldorf DAR 2007, 457 f.; LG Ellwangen, Urteil vom 13. Juni 2008 in Sachen 5 O 60/08).

Danach ist im vorliegenden Fall die Anzeige im Portal mobile.de im Ansatz geeignet, dergestalt zur Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung zu werden, dass ihr Inhalt zumindest in denjenigen Teilen, in denen das Fahrzeug maßgeblich beschrieben wird - „Ausstattung“, „Fahrzeugbeschreibung“ - als Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart wird.

Weiterhin setzt eine Sachmängelhaftung des Beklagten aufgrund Beschaffenheitsvereinbarung allerdings voraus, dass er die Angaben in der Internetanzeige nicht in rechtlich erheblicher Weise vor Vertragsschluss „korrigierte“. Von der sogenannten Korrekturproblematik werden auch Fälle erfasst, in denen öffentliche Äußerungen einen sich auf mögliche Irrtümer beziehenden Vorbehalt enthalten, denn derartige Zusätze sind lediglich dahin zu verstehen, dass die Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich seien, als sie vor oder bei Vertragsabschluss noch korrigiert werden können, enthalten mithin keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners, etwa hinsichtlich der Sachmängelhaftung (BGHZ 179, 319 ff.). Zum Problem der Korrektur wird einerseits vertreten (OLG Köln und OLG Koblenz, je a.a.O.; der Sache nach auch OLG Hamm a.a.O. sowie OLG Düsseldorf 2011 a.a.O.), dass ein Verkäufer, der „Vorfelderklärungen“ - textliche Äußerungen oder bildliche Darstellungen aus der Phase, insbesondere der Frühphase, der Vertragsanbahnung - nicht gegen sich gelten lassen wolle, diese „klar und unmissverständlich“ widerrufen müsse; dabei seien angesichts der Signal- und Lockwirkung vorvertraglicher Beschaffenheitsangaben jedenfalls keine geringen Anforderungen an eine Korrektur zu stellen (Übersicht bei Reinking/Eggert a.a.O., Rdnr. 3276). Diesem Standpunkt lagen allerdings Sachverhalte zugrunde, in denen der Internetanzeige ein persönliches Gespräch der Vertragsparteien, teilweise auch eine Besichtigung des Kaufobjekts nachfolgte, die in Rede stehenden Umstände zur Beschaffenheit aber für einen nicht sachkundigen Käufer schwer oder gar nicht erkennbar waren. Dementsprechend hat das OLG Köln (a.a.O.) andererseits in einem Fall, in dem nach der Besichtigung zweifelhaft und also ungeklärt blieb, ob das Fahrzeug ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal aufwies und der nach der Besichtigung ausgehändigte schriftliche Kaufvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung enthielt, die Auffassung vertreten, der Käufer habe bei der nach §§ 157, 242 BGB gebotenen objektiven Betrachtungsweise nach beiderseitiger Interessenlage nicht davon ausgehen können, dass das Vorhandensein jenes Merkmals zur vereinbarten Beschaffenheit gehöre. Auch hat das OLG Düsseldorf (2007 a.a.O.) als Argument für die Wertung, dass eine erfolgte Korrektur nicht hinreichend gewesen sei, unter anderem berücksichtigt, der Verkäufer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Käufer das Fehlen des Ausstattungsmerkmals bei der Besichtigung aufgefallen sei.

Nach Ansicht des Senats ist bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen einer Internetanzeige ein Kaufgespräch mit dem Verkäufer herkömmlicher Art mit Besichtigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls dessen Probefahrt nachfolgt, zunächst in Rechnung zu stellen, dass nicht bereits vorrangige rechtliche Gesichtspunkte dazu nötigen, dem Inhalt der Vertragsurkunde besondere, gegebenenfalls abschließende, Bedeutung beizumessen, wie es etwa bei beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften der Fall ist (hierzu: BGH MDR 2016, 323 f. zum Grundstückskauf). Auf der anderen Seite kann auch die in das Internet eingestellte Produktbeschreibung nicht als praktisch einzige Grundlage des Vertragsschlusses angesehen werden, wie es namentlich bei Internet-Auktionen der Fall sein mag. Sodann könnte die Sichtweise, durch die zeitnäher als das Internetangebot dem Vertragsabschluss vorangehende „analoge“ Situation unterscheide sich die hier zu behandelnde Fallgruppe letztlich nicht von dem Abschluss eines Kraftfahrzeugkaufvertrages herkömmlicher Art, darauf stützen, dass ein Käufer, der vor Vertragsabschluss mit dem Verkäufer persönlich sprechen, überdies die Kaufsache besichtigen und untersuchen könne, auf vorangegangene Angebotsbeschreibungen des Verkäufers in der Öffentlichkeit – insbesondere im Internet - allenfalls noch eingeschränkt, nämlich so wie jeder nicht-fachmännische Käufer, angewiesen sei. Indes liefe diese Erwägung darauf hinaus, dass durch die Gewährung eines Verkaufsgespräches mit Besichtigungs- und gegebenenfalls Untersuchungsmöglichkeit im Hinblick auf die vom Käufer in Aussicht genommene Beschaffenheit der Kaufsache die Lage so anzusehen wäre, als habe es die Internetanzeige nicht gegeben. Dies jedoch ließe die Anreiz- und Lockwirkung des Internetangebotes, die gegenüber herkömmlichen Werbeanzeigen in Printmedien in Anbetracht der hier typischerweise viel größeren Ausführlichkeit in relevantem Maße intensiver ist, außer Betracht. Zumindest in allen Fällen, in denen ein Käufer gerade aufgrund der Kenntnis vom Inhalt der Internetanzeige einen Kfz-Verkäufer aufsuchte, wird der bezeichneten Wirkung nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die tatsächlichen Abweichungen von der Beschreibung im Internet anlässlich des Gesprächs und der Besichtigung für die Person des Käufers - mithin: im Regelfall für einen technischen Laien – mit zumutbarem Aufwand erkennbar waren. Damit dürfte zudem ein Gleichlauf mit den Wertungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bestimmten Sachmängelhaftungsausschlüssen Niederschlag gefunden haben, erzielt sein; nach dieser Rechtsprechung beziehen sich Haftungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache, und wird dabei zugleich der Bezug zu einer Besichtigung des Käufers hergestellt, kommt es auf die Wahrnehmbarkeit des Mangels durch ihn und nicht darauf an, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können und müssen (BGH MDR 2016, 638 f.).

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