Pkw-EnVKV: Kennzeichnung auch für Vorführwagen

Von autorechtaktuell.de

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Laut Bundesgerichtshof fallen auch Vorführwagen unter die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV, wenn sie mit einer Laufleistung von bis zu 1.000 Kilometern zum Verkauf angeboten werden.

Vorführwagen bis 1.000 Kilometer Laufleistung müssen genauso entsprechend der PkwEnVKV gekennzeichnet werden wie Neuwagen.(Foto:  Archiv)
Vorführwagen bis 1.000 Kilometer Laufleistung müssen genauso entsprechend der PkwEnVKV gekennzeichnet werden wie Neuwagen.
(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch Vorführwagen in den Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV fallen, wenn sie mit einer Laufleistung von bis zu 1.000 KIlometern zum Weiterverkauf angeboten werden (Urteil vom 21.12.2011, AZ: I ZR 190/10). Autohäuser sollten also auch in diesen Fällen unbedingt die Energiekennzeichnungspflichten beachten, da anderenfalls Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern und deren Verbänden bzw. auch Zahlungsansprüche aufgrund wiederholter Unterlassung drohen.

Zum Hintergrund: Die Beklagte bot am 20.4.2009 auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an, der beschrieben war mit „Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemäß § 1 Pkw-EnVKV machte sie nicht, da sie davon ausging, dass es sich bei dem Vorführwagen nicht um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne dieser Verordnung handelte. Daraufhin nahm der Kläger (der Verband Sozialer Wettbewerb) aufgrund eines Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV und damit auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.

Das LG Mainz gab im vorinstanzlichen Verfahren der Unterlassungsklage des Klägers zunächst statt. Die Berufungsinstanz, das OLG Koblenz dagegen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen „neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV handele. Ein Vorführwagen, der bereits 500 KIlometer im Straßenverkehr gefahren sei falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV. Unter Heranziehung der Bestimmungen des nationalen Rechts und Auslegung derer im Lichte der Richtlinie 1999/94/EG, die die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Pkw-EnVKV darstellt, könne ein Fahrzeug, das bereits 500 km gefahren sei, nicht mehr als „neu betrachtet werden“.

Auch der BGH sieht die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung der auf der Umsetzung von Unionsrecht beruhenden Pkw-EnVKV. Er kommt allerdings zu einem anderen Ergebnis.

So führt der BGH aus: „… Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-sionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers da-für maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.

Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers etwa als Vorführwagen ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat. …“

Auch gibt es nach der Auffassung des BGH keinen Grund, Vorführfahrzeuge und fabrikneue Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht unterschiedlich zu behandeln:

„… Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und in geringem Umfang im Straßenverkehr genutzt worden ist. …“

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