Laut Bundesgerichtshof fallen auch Vorführwagen unter die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV, wenn sie mit einer Laufleistung von bis zu 1.000 Kilometern zum Verkauf angeboten werden.
Vorführwagen bis 1.000 Kilometer Laufleistung müssen genauso entsprechend der PkwEnVKV gekennzeichnet werden wie Neuwagen.
(Foto: Archiv)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass auch Vorführwagen in den Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV fallen, wenn sie mit einer Laufleistung von bis zu 1.000 KIlometern zum Weiterverkauf angeboten werden (Urteil vom 21.12.2011, AZ: I ZR 190/10). Autohäuser sollten also auch in diesen Fällen unbedingt die Energiekennzeichnungspflichten beachten, da anderenfalls Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern und deren Verbänden bzw. auch Zahlungsansprüche aufgrund wiederholter Unterlassung drohen.
Zum Hintergrund: Die Beklagte bot am 20.4.2009 auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an, der beschrieben war mit „Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemäß § 1 Pkw-EnVKV machte sie nicht, da sie davon ausging, dass es sich bei dem Vorführwagen nicht um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne dieser Verordnung handelte. Daraufhin nahm der Kläger (der Verband Sozialer Wettbewerb) aufgrund eines Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV und damit auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Mainz gab im vorinstanzlichen Verfahren der Unterlassungsklage des Klägers zunächst statt. Die Berufungsinstanz, das OLG Koblenz dagegen wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen „neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV handele. Ein Vorführwagen, der bereits 500 KIlometer im Straßenverkehr gefahren sei falle nicht mehr unter den Neuheitsbegriff gemäß § 2 Nr. 1 der Pkw-EnVKV. Unter Heranziehung der Bestimmungen des nationalen Rechts und Auslegung derer im Lichte der Richtlinie 1999/94/EG, die die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Pkw-EnVKV darstellt, könne ein Fahrzeug, das bereits 500 km gefahren sei, nicht mehr als „neu betrachtet werden“.
Auch der BGH sieht die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung der auf der Umsetzung von Unionsrecht beruhenden Pkw-EnVKV. Er kommt allerdings zu einem anderen Ergebnis.
So führt der BGH aus: „… Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-sionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers da-für maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.
Zur Erreichung des in Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG genannten Richtlinienzwecks ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers etwa als Vorführwagen ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung erworben hat. …“
Auch gibt es nach der Auffassung des BGH keinen Grund, Vorführfahrzeuge und fabrikneue Fahrzeuge hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht unterschiedlich zu behandeln:
„… Die Ingebrauchnahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die Verbraucher sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG). Es ist kein entscheidender Unterschied darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und in geringem Umfang im Straßenverkehr genutzt worden ist. …“
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.