Pkw-EnVKV: Nicht jedes neue Auto ist ein Neuwagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

In der Pkw-EnVKV ist ein Neuwagen klar definiert. Ein BGH-Urteil zeigt nun, dass ein Auto mit nur 200 Kilometern Laufleistung kein Neuwagen im Sinne der Verordnung mehr sein muss.

(Foto: Deutsche Energie-Agentur)

In einem Urteil vom 9. März 2015 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob ein quasi neuwertiges Fahrzeug mit wenig Laufleistung noch als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu werten ist. Dies ist insofern relevant, wenn die Frage im Raum steht, ob ein Händler die Kennzeichnungspflichten zu den Abgaswerten einhalten muss.

Im verhandelten Fall hatte ein Fahrzeughändler am 11. Februar 2012 eine Verkaufsanzeige über einen Seat Ibiza veröffentlicht. Darin waren in der ersten Zeile Angaben zur Modellbezeichnung des Kraftfahrzeugs, Monat und Jahr der Erstzulassung, zur Motor- und die Fahrleistung angegeben. Gedruckt wurde die Angabe „Ibiza ST 1.4i, 04/11, 63 kW, 200 km“.

Da die Anzeige keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt, forderte die Klägerin – ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband, die nach ihrer Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes verfolgt – den Beklagten zur Unterlassung auf.

Das LG Aurich hatte die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (AZ: 6 O 451/12) abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung hat das OLG Oldenburg (Urteil vom 19.07.2013, AZ: 6 U 20/13) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben und den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat Ibiza ST 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen“.

Vor dem BGH erhielt der klagende Fahrzeughändler wiederum recht, allerdings zunächst wegen eines Verfahrensmangels. „Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt“, heißt es in der Begründung des BGH-Urteils.

Daneben traf das Urteil allerdings einige grundsätzliche Aussagen. Der Begriff des Neuwagens der Pkw-EnVKV sei nicht mit dem allgemeinen Neuwagenbegriff gleichzusetzen. Nur bei Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV bedarf es in Werbeanzeigen der Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Bewirbt ein Kfz-Betrieb ein Fahrzeug, das bereits über einen längeren Zeitraum zugelassen war und/oder schon eine höhere Laufleistung aufweist, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem beworbenen Fahrzeug nicht mehr um einen „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV handelt. Der BGH setzte allerdings in puncto Laufleistung mehr als 1.000 km an.

Aus den objektiven Umständen ergab sich für das Gericht, dass der Pkw bereits zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden war, sodass es sich gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG nicht mehr um einen „neuen Personenkraftwagen“ gehandelt habe, der mit der Angabe der Verbrauchs- und Emissionsdaten beworben werden muss.

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