Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung des BGH:
1. Gemäß § 559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem Sitzungsprotokoll erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28. September 2004 – VI ZR 362/03, VersR 2005, 958). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision stattfindet, zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 30. September 2003 VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216, 218; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 152/04, GRUR 2007, 807 Rn. 5 = WRP 2007, 955 Fachanwälte). Dies ist erforderlich, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu erlauben (BGHZ 156, 216, 218 f.).
Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 – VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 252). Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
2. Das Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (BGHZ 156, 216, 218; BGH, Urteil vom 23. November 2006 I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 15 = WRP 2007, 783 Abmahnaktion; BGH, GRUR 2007, 807 Rn. 5 f. Fachanwälte). Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO keines Tatbestandes bedurfte. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Streitwert auf 30.000 € festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer des Beklagten, die die in § 26 Nr. 8 EGZPO vorgesehene Wertgrenze übersteigt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2012 VI ZR 51/12, NJWRR 2012, 1535).
III. Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter Heranziehung des Akteninhalts zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten geschaltete Werbeanzeige für einen PKW Seat Ibiza deshalb als eine Werbung für einen Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV angesehen hat, weil in der Anzeige eine Fahrleistung von 200 km angegeben war. Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die Zeitdauer seit der Zulassung ausweislich des Akteninhalts zehn Monate komme es nicht an. Nicht entscheidend sei auch, ob die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs 2.200 km betragen habe, wie der Beklagte geltend mache.
2. Dem kann nicht zugestimmt werden.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 Gallardo Spyder; Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 16 = WRP 2012, 1096 – Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 24. Juli 2014 – I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 = WRP 2015, 450 – Der neue SLK).
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