Reparatur mit Gebrauchtteilen bis zur 130-Prozent-Grenze

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart ist es rechtmäßig, ein älteres Fahrzeug mit Gebrauchtteilen zu reparieren und dadurch die Kosten unter die 130-Prozent-Grenze zu drücken.

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart ist es rechtens, ein verunfalltes Fahrzeug mit (günstigeren) Gebrauchtteilen zu reparieren, um auf diese Weise die Instandsetzungskosten unter die Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes zu drücken. Den Richtern zufolge habe die Reparatur mit Gebrauchtteilen zu einer sach- und fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs des Klägers geführt. Somit habe der Kläger sein Integritätsinteresse ausreichend dargetan und folglich einen Anspruch auf Abrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze (Urteil vom 18.07.2012, AZ: 5 S 230/11).

Es zeigt sich, dass es bei Schäden an älteren Fahrzeugen ratsam ist, eine Alternativkalkulation mit Gebrauchtteilen vom Sachverständigen erstellen zu lassen. Allerdings ist die Frage, ob ein Anspruch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze auch dann besteht, wenn im Gutachten mit Neuteilen kalkuliert wurde und die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze übersteigen, später jedoch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen im Rahmen der 130-Prozent-Grenze durchgeführt wurde, vom BGH noch nicht entschieden. In den Instanzgerichten ist dieser Sachverhalt umstritten.

Dem Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ließ nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den Schaden an seinem Fahrzeug durch ein Sachverständigengutachten ermitteln, wobei die Reparaturkosten auf 4025,77 Euro brutto bei teilweiser Verwendung von Gebrauchtteilen ermittelt wurden. Der Wiederbeschaffungswert brutto betrug 3.300 Euro, der Restwert 300 Euro. Der Kläger ließ sein Fahrzeug auf Grundlage des Gutachtens reparieren, die Reparaturkosten beliefen sich auf 4.276,02 Euro, womit sie sich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bewegten.

Die beklagte regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung des Unfallgegners rechnete jedoch lediglich auf Totalschadenbasis ab. Der Kläger machte zunächst vor dem Amtsgericht Stuttgart einen Anspruch auf Abrechnung im Rahmen der 130-Prozent-Grenze geltend. Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Es war der Ansicht, es komme nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis infrage, da lediglich eine Kalkulation mit Neuteilen zulässig sei. Unter dieser Voraussetzung sei die 130-Prozent-Grenze jedoch überschritten.

Dies sah das Landgericht Stuttgart jedoch anders: Es könne dahinstehen, ob der Sachverständige auch mit Gebrauchtteilen kalkulieren darf. Es komme vielmehr darauf an, ob auch die konkrete Reparatur nur unter Verwendung von Neuteilen erfolgen dürfe, und eine Reparatur mit Gebrauchteilen einer Abrechnung nach der 130-Prozent-Regel entgegenstehe.

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