Reparaturbedingt angefallene Reinigungskosten sind erstattungsfähig

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Muss das Fahrzeug nach einem Unfall gereinigt werden, gelten diese Kosten in der Rechtsprechung als überwiegend Erstattungsfähig. Ein entsprechendes Urteil des AG Landau hat das wieder bestätigt.

(Bild:   / CC0)
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Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte schließt sich in einem Urteil der einheitlichen Rechtsprechung an: Reparaturbedingte Reinigungskosten sind vom Schädiger vollumfänglich zu erstatten (Urteil vom 1.2.2016, AZ: 4 C 3270/15). Insbesondere dann, wenn sie bereits im zuvor erstellten Gutachten berücksichtigt wurden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Insbesondere die Kosten für die geltend gemachten Reinigungskosten in Höhe von 33,95 Euro standen dabei im Streit.

Nach Ansicht des AG Berlin-Mitte stellen die von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten einen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB dar. Es führt hierzu wörtlich aus: „2. Die konkret und im Anschluss an die Reparatur angefallenen Reinigungskosten sind im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, die von der Beklagten gezogene Parallele zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung verfängt schon deshalb nicht, weil es hier um konkrete Abrechnung geht. Ohne den Unfall hätte das Fahrzeug nicht repariert und auch nicht gereinigt werden müssen. Angesichts dessen, dass die Reinigung unstreitig im Rahmen des Reparaturauftrages erfolgte und zusammen mit diesem berechnet wurde, hätte es der Beklagten obliegen, nachzuweisen, dass die Reinigung ohnehin fällig war, es sich also um Sowieso-Kosten handelte. Es mag sein, dass manche Werkstätten den Reinigungsservice nach der Reparatur nicht gesondert· berechnen, die Beklagten haben aber auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch Beauftragung einer Werkstatt, die dies gesondert abrechnet, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätte. Wegen Kosten von 33,95 Euro war sie nicht gehalten, hierzu umfangreiche Preisvergleiche anzustellen und Nachfragen zu stellen.“

Weitere Urteile

  • LG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2015, AZ: 9 S 104/14
  • AG Landau, Urteil vom 10.09.2017, AZ: 6 C 724/17
  • AG Coburg, Urteil vom 17.07.2017, AZ: 11 C 402/17
  • AG Bochum, Urteil vom 08.03.2017, AZ: 47 C 384/16
  • AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2017, AZ: 31 C 277/16
  • AG Konstanz, Urteil vom 28.11.2016, AZ: 9 C 597/16
  • AG Bonn, Urteil vom 03.11.2016, AZ: 105 C 184/15
  • AG Weiden, Urteil vom 28.06.2016, AZ: 1 C 318/16
  • AG Regensburg, Urteil vom 14.06.2016, AZ: 3 C 1136/16
  • AG Hannover, Urteil vom 31.05.2016, AZ: 569 C 44/16
  • AG Rastatt, Urteil vom 01.03.2016, AZ: 16 C 179/15)

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