Restwert: Verunfallter muss Nachbesichtigung zulassen
Versicherungen zögern die Schadenabwicklung oft hinaus. Dennoch darf ein Geschädigter nicht einfach ein verunfalltes Fahrzeug veräußern, das die Gegenseite nochmals prüfen will.
Das Landgericht (LG) Wuppertal hat in einem Urteil vom 23. April 2012 die Restwertermittlung auf Basis eines privat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zugelassen. Der Unfallgeschädigte hatte im Vorfeld das beschädigte Auto verkauft, bevor es zu einer Nachuntersuchung durch die regulierungspflichtige Versicherung kommen konnte. Darin erkannte das Gericht zwar eine Obliegenheitsverpflichtung des Klägers, die jedoch nicht zu einer vollständigen Klageabweisung führte (AZ: 4 O 278/11).
Damit ließ das LG Wuppertal den Kläger glimpflich davon kommen, weil es sich letztlich auf das Gutachten des Privatsachverständigen verließ (siehe unten). Dies ist in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer zu erwarten. Der Geschädigte sollte daher selbst bei als vorsätzliche Verschleppung empfundener Bearbeitung durch die Versicherung nicht die Nerven verlieren. Keinesfalls darf er nach einer Aufforderung zur Nachbesichtigung den Wagen verkaufen und die Nachbesichtigung vereiteln. Solange die Versicherung noch nicht bezahlt hat, muss der Geschädigte klagen und muss das Gericht in vollem Umfang überzeugen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sein verunfalltes Taxi begutachten lassen. Vor allem wegen eines Achsschadens lag laut dem von ihm beauftragten Gutachter ein Totalschaden vor. Der Kläger reichte das Gutachten am 12.8.2011 bei der Versicherung ein, setzte mit Schreiben vom 4.9.2011 eine Frist bis zum 12.9.2011. Als die Versicherung mit Schreiben vom 21.9.2011 eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges verlangte, weil es hinsichtlich der Vermessungsprotokolle Unklarheiten gebe, verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 24.9.2011 zu einem Restwert, der mit 1.500 Euro erheblich unter dem im Gutachten genannten Wert lag.
Aus verschiedenen Gründen, die im Verantwortungsbereich der Versicherer liegen, zieht sich die Regulierung von Verkehrsunfällen mittlerweile auch dann über Monate hin, wenn die Unfallschuld eindeutig ist. Der Unfallgeschädigte, der seinen Wagen reparieren lassen will, kann häufig noch von einer erfahrenen Werkstatt profitieren, die sich nach einer Abtretung selbst um die Reparaturkosten kümmert.
Dringender ist das Problem, wenn der Geschädigte nach einem Totalschaden auf den Verkauf des verunfallten Wagens angewiesen ist, weil er das Geld für die Finanzierung eines neuen Fahrzeugs braucht. Die Versicherungen zweifeln erstens häufig an, dass die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Totalschadenbasis überhaupt vorliegen. Zweitens wird bei Vorliegen der Voraussetzungen häufig versucht, den Restwert zu drücken. Dass die Versicherungen sich bei solchen Spielen nicht ewig Zeit lassen sollten, zeigt der vorliegende Fall.
In der Verhandlung verzichtete das Gericht auf die Beauftragung eines eigenen Gutachtens und lud den vom Kläger beauftragten Sachverständigen als Zeugen. Dieser bestätigte naturgemäß die Angaben seines Gutachtens hinsichtlich des Achsschadens, bestätigte aber auch, dass der Kläger einen um gut 1.000 Euro höheren Restwert hätte erzielen können: „Der Wiederbeschaffungswert lag unstreitig bei 7.700 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist mit 5.200 Euro zu bemessen.“
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das Fahrzeug einen Restwert in Höhe von 2.500 Euro hatte und ein Reparaturaufwand mit 5.940,21 Euro zu bemessen ist. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen sowie aus dem von diesem für den Kläger vorprozessual erstellten Privatgutachten.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten gemäß §§ 402 ff. ZPO hinsichtlich der Höhe der fiktiven Reparaturkosten und des Restwertes des Kfz konnte das Gericht nicht einholen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.3.2012 erklärt, das Fahrzeug bereits vor neun Monaten verkauft zu haben und keine Möglichkeit einer Zuführung zur Begutachtung zu sehen.
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