Restwertklauseln im Leasingvertrag

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei Restwertverträgen sollte unter anderem darauf geachtet werden, die entsprechenden Klauseln nicht in den Leasingbedingungen zu verstecken, sondern bereits auf dem Vertragsformular deutlich hervorzuheben.

In einem Fall, der am 27.7.2014 vor dem BGH verhandelt wurde, schloss die klagende Leasinggeberin mit dem beklagten Leasingnehmer im November 2007 einen Leasingvertrag „mit Gebrauchtwagenabrechnung“ für eine Laufzeit von 36 Monaten ab (AZ: VIII ZR 15/14). Unter der Überschrift „Leasing-Konditionen“ war ein Gebrauchtwagenerlös von 32.314 Euro brutto kalkuliert. Unter der weiteren Überschrift „Abrechnung nach Vertragsende“ war vereinbart, dass zum Ende des Leasingvertrags das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis verkauft und der Verkaufserlös dem vereinbarten kalkulierten Gebrauchtwagenerlös gegenüber gestellt werde. Bei einem Mehrerlös sollte der Leasingnehmer hiervon 75 % erhalten, ein Mindererlös sollte vom Leasingnehmer erstattet werden.

Die Klägerin holte zum Ende der Vertragslaufzeit ein Gutachten ein, welches zu einem Händlereinkaufswert von 22.850 Euro brutto und einem Händlerverkaufswert von 26.950 Euro brutto bezüglich des Leasingfahrzeuges kam. Die Klägerin gab der Beklagten vor der Veräußerung des Fahrzeugs eine knapp zweiwöchige Frist zur Benennung eines Kaufinteressenten und veräußerte sodann nach Fristablauf den Pkw zum ermittelten Händlereinkaufswert.

Die Klägerin forderte vor dem LG Darmstadt den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten und dem erzielten Gebrauchtwagenerlös, welcher unter Berücksichtigung hälftiger Gutachtenkosten bei 9.520,62 Euro lag. Das Landgericht (LG) Darmstadt verurteilte in seiner Entscheidung vom 3.1.2012 (AZ: 23 O 308/11) die Beklagte antragsgemäß, woraufhin der Beklagte in Berufung ging.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urteil vom 5.12.2013, AZ: 12 U 89/12) ging davon aus, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der bestmöglichen Verwertung des Leasingfahrzeugs gegen Pflichten verstoßen habe und sprach lediglich 6.423,44 Euro zu.

Hiergegen ging der Beklagte in Revision vor dem BGH und begehrte weiterhin die Klageabweisung. Die Revision war erfolglos. Der Zurückweisungsbeschluss des BGH erging und ist mittlerweile rechtskräftig.

Der BGH sah bereits keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Revision als gegeben an, da die auf Seiten des Beklagten aufgeworfenen Fragen durch den BGH insbesondere in der Entscheidung vom 28.5.2014 (VZ: VIII ZR 179/13) geklärt worden seien.

Dennoch machte der BGH umfassende Ausführungen zur rechtlichen Einordnung dieser Leasingbedingungen und zu den Pflichten der Leasinggeberin bei der Verwertung des Fahrzeugs.

Die Frage der Wirksamkeit derartiger formularmäßiger Restwertausgleichsvereinbarungen entschied der BGH bereits in seiner oben genannten Entscheidung, in welcher er zu dem Ergebnis kam, dass derartige Klauseln zulässig seien. Bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich sei diese Klausel vielmehr leasingtypisch. Jedenfalls dann, wenn sich diese Klauseln bereits unübersehbar im Bestellformular wiederfinden würden, seien sie auch nicht ungewöhnlich, sodass der Leasingnehmer nicht mit ihnen zu rechnen brauchte. Bereits die Überschrift des Vertragsformulars „Neuwagenleasing mit Gebrauchtwagenabrechnung“ mache das entsprechende Vertragsmodell deutlich.

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