Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

Von autorechtaktuell.de

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Für Autohändler ist es im Falle einer Reklamation durch den Käufer entscheidend, von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

In dem Fall, den das Landgericht (LG) Hamburg zu entscheiden hatte (Urteil vom 22.06.2012, AZ: 323 O 230/10), half dem Beklagten nicht der Hinweis darauf, dass im Kaufvertrag pro forma eine andere Person angegeben war. Maßgeblich ist, wer tatsächlich das Fahrzeug erwarb und ob dies dem Verkäufer auch bekannt war.

Da es sich bei der Unfalleigenschaft eines gebrauchten Pkw regelmäßig um einen nicht behebbaren Mangel handelt, kam das LG Hamburg auch zu dem Ergebnis, dass unmittelbar ein Anspruch auf Rückabwicklung auf Käuferseite bestand. Es war also gegenüber dem Verkäufer nicht mehr notwendig, vorher eine Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Für den gewerblichen Autohändler ist es im Falle einer Reklamation durch den Käufer entscheidend, von Anfang an die richtigen Weichen zu stellen. Hier ist anwaltliche Hilfe in einem möglichst frühen Stadium der Auseinandersetzung unbedingt zu empfehlen. Dieser Fall zeigt sehr deutlich, wie komplex die Materie der Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden kann.

Mit Vertrag vom 30.01.2009 verkaufte im konkreten Fall der Beklagte einen gebrauchten Pkw. Im Kaufvertrag hieß es, der Pkw sei einwandfrei ohne Schrammen und Beulen, 1. Hand und unfallfrei. Im Kaufvertrag war ein Herr W. als Käufer angegeben. Zum Zeitpunkt des Verkaufes wies der Pkw einen Kilometerstand von 15.800 km auf. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 33.734 km. Unstreitig war, dass vergleichbare Fahrzeuge insgesamt eine Laufleistung von 250.000 km erreichen.

Die Übergabe des Pkw an den Kläger erfolgte am 03.03.2009. Dieser ließ mit Schreiben vom 22.04.2009 durch seinen Rechtsanwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. In diesem Zusammenhang behauptete der Kläger, Herr W. (Stiefvater seiner Ehefrau) habe lediglich formal als Käufer des Fahrzeuges gelten sollen, was dem Beklagten auch bewusst war.

Weiterhin behauptete der Kläger, der Pkw habe erhebliche Mängel. Im Bereich des linken Scheinwerfers vorne sei der Stoßfänger eingekerbt und nachlackiert. Dort löse sich die Farbe im unteren Bereich großflächig ab. Weiterhin sei der Kotflügel vorne links mit Lackbeschädigungen zum Stoßfänger versehen. Diese Lackbeschädigungen seien mit Farbe ausgebessert worden.

Neben weiteren Mängeln behauptete der Kläger auch, der Pkw sei nicht unfallfrei gewesen und habe sowohl im vorderen als auch im hinteren Bereich größere Stoßschäden erlitten, sodass Schweißarbeiten am Pkw vorgenommen worden seien.

Weiterhin behauptete der Kläger, er habe im Winter 2009 zwingend Winterreifen zum Erhalt des Fahrzeuges anschaffen müssen. Weiterhin sei für eine Inspektion im Juni 2009 ein Betrag von 180,36 Euro angefallen.

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