Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

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Sodann stellte das LG Hamburg fest, dass aufgrund der Tatsache, dass ein „Unfallwagen“ verkauft wurde, ein unbehebbarer Mangel vorlag. Auf die Gelegenheit zur Nachbesserung kam es mithin im konkreten Fall nicht an.

Allerdings musste sich der Kläger nach Ansicht des LG Hamburg einen Abzug wegen gezogener Nutzungen an der Sache gemäß § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB gefallen lassen. Der Wert der gezogenen Nutzungen richte sich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung.

Vergebliche Aufwendungen zugesprochen

Außerdem sprach das LG Hamburg dem Kläger vergebliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 388,12 Euro zu. Es handele sich um einen Aufwendungsersatzanspruch in Form von notwendigen Verwendungen. Hierzu zählte das LG die Kosten für die angeschafften Winterreifen sowie für entsprechende Felgen. Der Anspruch des Klägers sei allerdings in Höhe einer Nutzungsvergütung für die Winterreifen zu mindern. Den Gebrauchsvorteil diesbezüglich schätzte das Gericht gemäß § 287 ZPO unter der Prämisse, dass Reifen sowie Felgen eine Lebensdauer von ca. 5 Jahren haben. Da der Kläger die Reifen für die Winter 2009, 2010 und 2011 genutzt hatte, zog das Gericht eine Nutzungsvergütung in Höhe von 3/5 des Bruttokaufpreises ab.

Weiterhin sprach das LG Hamburg die Kosten für die Inspektion inklusive der Kosten für Öl und Filterwechsel in Höhe von 180,36 Euro als vergebliche Aufwendungen zu. Darüber hinaus bestätigte das LG Hamburg auch den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 392,46 Euro. Die Kosten der Schadenfeststellung seien ein Teil des zu ersetzenden Schadens.

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