Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs

< zurück

Seite: 2/3

Anbieter zum Thema

Im Vorfeld der Entscheidung des LG Hamburg wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Der Kläger gewann vor dem LG Hamburg weitaus überwiegend.

Das LG Hamburg sah im Hinblick auf den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw als gegeben an. Insbesondere ging das LG Hamburg davon aus, dass der Kläger Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges war.

Halter wollte Abwrackprämie

Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass dem Mitarbeiter des Beklagten von Seiten des Klägers und seiner Ehefrau bei Abschluss des Kaufvertrages eindeutig zu verstehen gegeben worden sei, dass der Stiefvater der Ehefrau des Klägers ausschließlich als Halter des Fahrzeuges eingetragen werden sollte, ohne Eigentümer zu werden, um die sogenannte Abwrackprämie in Anspruch nehmen zu können.

Es sei auch gesetzlich zulässig, dass der Halter, der nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeuges sein muss, die Abwrackprämie in Anspruch nehme. Um die Abwrackprämie in Anspruch zu nehmen, muss der Halter des Altfahrzeuges nicht Eigentümer des Neufahrzeuges werden.

Sodann stellte das LG Hamburg fest, dass der verkaufte Pkw mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB war. Das Fahrzeug wurde als „unfallfrei“ verkauft, was nicht zutraf. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte, dass das Fahrzeug sowohl im Vorderbereich als auch im Heckbereich größere Stoßschäden erlitten hatte. Das Abschlussblech hinten war leicht verformt, die Schürzen vorne und hinten wichen von dem Farbton stark ab und waren schlecht angepasst gewesen. Weiterhin wurden eine Teillackierung der linken Seitenwand sowie anlackierte Teile und einige Lackstellen festgestellt.

Im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob diese Mängel bereits bei Gefahrübergang am 03.03.2009 vorlagen, half dem Kläger die Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufrechts des § 476 BGB. Für das Vorliegen der Mängel bei Übergabe sprach eine Vermutung.

(ID:34684570)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung