Rückabwicklung wegen zu hohem Verbrauch rechtmäßig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Weil ihr Neuwagen kombiniert rund ein Viertel mehr Verbrauchte als auf dem Datenblatt angegeben, wollte die Käuferin das Auto nach verweigerter Nachbesserung den Kauf rückgängig machen. Vor dem LG Düsseldorf war sie damit überwiegend erfolgreich.

(Bild: Seyerlein/»kfz-betrieb«)

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat einer Klägerin in einem Urteil vom 30. August 2016 (AZ: 15 O 425/13) weitgehend recht gegeben, die ihr neu gekauftes Auto gegen Zahlung des Kaufpreises wieder zurückgeben wollte, nachdem der Neuwagen ihrer Meinung nach deutlich zu viel Kraftstoff verbrauchte.

Die Klägerin hatte den Neuwagen im April 2013 für 15.990,01 Euro gekauft. Sie behauptete im Klageverfahren, dass sich der Kraftstoffverbrauch in den ersten Monaten nach der Übergabe auf über 10 Liter/100 Kilometer belaufen habe und in der Folgezeit konstant auf etwa 8,3 Liter/100 Kilometer gesunken und geblieben sei. Der durchschnittliche Verbrauch auf 100 Kilometer habe damit immer über 8 Liter gelegen und somit um mehr als 10 Prozent über den Herstellerangaben. Nachdem sie ergebnislos zu einer Nachbesserung aufgefordert hatte, verlangte sie von der beklagten Verkäuferin die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Beklagte bestritt die einzelnen Verbrauchsfahrten der Klägerin und wies die von der Klägerin angegebenen Werte als nicht aussagekräftig und nicht mit den ermittelten Laborwerten zu vergleichen zurück. Außerdem erklärte die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung wegen der klägerseits gezogenen Gebrauchsvorteile, die die Klägerin sich anrechnen lassen müsse.

Das LG Düsseldorf holte zum Kraftstoffverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein schriftliches Sachverständigengutachten ein. In seinem Urteil kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Klage überwiegend stattgegeben werden konnte.

Die wörtliche Urteilsbegründung

Die Klage hat überwiegend – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung von 12.045,81 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB verlangen.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht folgt daraus, dass dem von der Klägerin gekauften Pkw eine Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BGB fehlt, die die Klägerin nach den Herstellerangaben erwarten darf.

Auch wenn die Parteien die Angaben des Herstellerprospekts nicht als Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart haben, sind die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch des Neufahrzeugs zumindest öffentliche Äußerungen mit der Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch diese Angaben bestimmt wird (vgl. nur LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10, BeckRS 2012, 16579).

Aus dem Prospekt ergibt sich, dass das Fahrzeug nach dem dort beschriebenen Verfahren 5,8 l kombiniert bzw. 7,2 Liter innerorts und 5,1 Liter außerorts auf 100 Kilometer verbrauchen soll. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig eine Sollbeschaffenheit in dem Sinne, dass diese Verbrauchswerte im Alltagsgebrauch des konkret erworbenen Fahrzeugs erreicht werden müssten. Denn – worauf auch die Beklagte abhebt – ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. Der Käufer kann jedoch erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. zum Ganzen nur OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 – I-28 U 94/12, zitiert nach juris).

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