Rückforderungen bei der AVG-Pleite – was nun?

Autor / Redakteur: Christoph Enders und Christoph Schulz / Christoph Baeuchle

Sind die Rückforderungsansprüche gegenüber Autohäusern im Rahmen der AVG-Insolvenz berechtigt? Zwei Rechtsexperten geben eine Einschätzung und den betroffenen Autohäusern Tipps.

(Bild: VBM-Archiv)

Wie in Branchenmedien bereits mehrfach berichtet, zieht die Insolvenz der Baumer Automobil Vertriebs GmbH (AVG) weite Kreise. Nachdem der Insolvenzverwalter die betroffenen Kfz-Händler zunächst zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert sowie Mahnbescheide gegen diese beantragt hatte, droht er jetzt mit Klage auf Rückzahlung der Umsatzsteuer. Der ZDK hat mit Rundschreiben vom 10. Mai 2013 erneut reagiert und seinen Mitgliedsbetrieben dringend empfohlen, keine Entscheidung ohne umfassende Rücksprache mit dem eigenen Steuer- oder Rechtsberater zu treffen.

Wir möchten nachfolgend die zivil- und steuerrechtlichen Fragestellungen beleuchten. Aus unserer Sicht hat der Insolvenzverwalter – unabhängig vom Ausgang des steuerlichen Verfahrens – keinen Rückforderungsanspruch gegen die Autohäuser.

Das Problem: Das für AVG zuständige Finanzamt Landshut beziehungsweise das Bayerische Landesamt für Steuern behaupten gegenüber dem Insolvenzverwalter, die betroffenen Kfz-Händler hätten die Fahrzeuge nicht an AVG, sondern direkt an die ausländischen Endkunden geliefert. AVG selbst sei tatsächlich nur Vermittler gewesen, sodass die an AVG gerichteten Rechnungen zu Unrecht Umsatzsteuer über nicht an AVG ausgeführte Lieferungen ausweisen. Das Finanzamt Landshut verweigert deshalb der AVG die Erstattung der Vorsteuer aus diesen Rechnungen.

Der Insolvenzverwalter fordert nun die Umsatzsteuer von den Autohäusern zurück. Eine Rechtsgrundlage für seine Rückforderung nennt er nicht.

(ID:39742210)