Rücktrittsrecht bei einem von der Abgas-Affäre betroffenen Pkw
Das Landgericht Oldenburg geht bei dem von der Abgas-Affäre betroffenen Seat-Modell eines Klägers von einem erheblichen Mangel aus und gab der Klage statt, die eine Rückzahlung des Kaufpreises forderte.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Oldenburg am 1. September 2016 ging es darum, dass der Kläger bei der Beklagten, die kein Seat-Partner ist, ein von der Abgas-Affäre betroffenes Seat-Modell gekauft hatte (AZ: 16 O 790/16). Der Kläger hatte die Beklagte zunächst zur Beseitigung behaupteter Mängel – nämlich zu hoher Kraftstoffverbrauch und das Nichteinhalten der Abgasnorm Euro 5 – aufgefordert. Anlässlich eines solchen Termins wurde eine Inspektion durchgeführt und Fehler ausgelesen, wobei ein Fehler nicht festgestellt werden konnte. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf.
Die Beklagte ließ demgegenüber darauf hinweisen, dass die unzulässige Schadstoffsoftware bei einem Seat-Vertragspartner kurzfristig durch ein kostenloses Software-Update behoben und der behauptete erhöhte Treibstoffverbrauch ernsthaft untersucht werden kann.
Im Folgenden erklärte die Beklagte allerdings, dass das Software-Update derzeit nicht durchgeführt werden kann. Sie behauptete allerdings auch, dass das Vorhandensein einer unzulässigen Schadstoffsoftware keinen Sachmangel darstellt. Sie wandte auch einen unerheblichen Mangel ein, da die Kosten für dessen Beseitigung deutlich weniger als 100 Euro betragen würden. Schließlich behauptet sie auch, dass die Abgasnorm 5 eingehalten wird.
Das LG Oldenburg gab der Klage des Seat-Käufers statt. Es führt hierzu im Wesentlichen im Wortlaut aus:
„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten in Höhe von insgesamt 28.810,12 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346, 348 BGB zu.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen. Bei dem Pkw lag zum Zeitpunkt der Übergabe eine sogenannte „Schummelsoftware“ vor. Dies stellt einen Mangel i. S. des § 434 BGB dar (so i. E. auch OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, juris Rn. 6).
Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache verlangen [gemeint wohl: erwarten] kann. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandslauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern sie basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandslauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15, juris Rn. 18).
Ebenfalls stellt es einen Mangel dar, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger mit anderen Worten nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Softwareupdates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden (LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15, juris Rn. 21).
Der Rücktritt ist auch nicht nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel ist unter Würdigung aller Umstände nicht unerheblich im Sinne der Norm.
Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 V 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 323 Rn. 32).
Nach diesen Grundsätzen liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel i. S. von § 323 V 2 BGB vor.
Zwar kann der Beklagten als ein Nicht-Vertragshändler von SEAT ein etwaiges Wissen hinsichtlich des Mangels nicht zugerechnet werden (OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, juris Rn. 8). Jedoch ist nach Prüfung der weiteren Kriterien von einem erheblichen Mangel auszugehen.
So ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand – vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig – nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur circa eine halbe Stunde dauern und weniger als 100 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen halben Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können. Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.
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