Sachmangel bei Gebrauchtwagenkauf

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Weicht die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer von derjenigen im Kaufvertrag ab, so kann dies den Käufer eines Gebrauchten zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigen.

(Foto: Grimm)

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied als Berufungsinstanz über einen Sachverhalt, in welchem der Kläger einen Gebrauchtwagen vom Beklagten erworben hatte. Der Kläger begehrte sodann die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels des veräußerten Fahrzeugs.

Der Beklagte habe ihn nicht über sämtliche Vorbesitzer des Fahrzeuges aufgeklärt. Unstreitig war hierbei zuletzt zwischen den Parteien, dass der Zeuge B. das Fahrzeug an das Autohaus S. veräußert hatte. Dieses wiederum reichte das Fahrzeug an C. weiter. C. wiederum verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug an den Beklagten. C. wurde allerdings nicht in den Fahrzeugbrief eingetragen.

Unstreitig war zwischen den Parteien auch, dass der Beklagte den Kläger nicht über den Umstand dieser Voreigentümer vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt hatte. Der Kläger berief sich deshalb unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 16.12.2009 (VIII ZR 38/09 in NJW 2010, 858) auf eine arglistige Täuschung.

Das erstinstanzliche Landgericht gab der Klage des Fahrzeugkäufers statt. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung wurde allerdings vollumfänglich zurückgewiesen.

Das OLG Naumburg ging zunächst nicht davon aus, dass in der Angabe im Kaufvertrag „Zahl der Halter gem. Zulassungsbescheinigung II 1“ eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen sei. Der BGH habe seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt ausdrücklich aufgegeben. Dies bedeute aber nur, dass die Frage, ob ein Sachmangel vorliegen könne, jetzt weiter anhand von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen sei. Das OLG hielt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB für maßgeblich. Zum Bereich der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gehöre bei einem Gebrauchtfahrzeug grundsätzlich auch die Anzahl der Vorbesitzer.

Das OLG verwies auf die Entscheidung des BGH vom 16.12.2009, AZ: VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858, in welcher ausgeführt wird:

„… Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer das Fahrzeug selbst – wie hier – kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen…), denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben (Hervorhebung durch den Senat), liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. …“

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