Sachmangelhaftung wegen EA-189-Motor
Ob durch die Prüfstandserkennung in Motoren des VW-Konzerns ein Sachmangel vorliegt, ist vor Gericht sehr umstritten. In einem ausführlichen Urteil hat das LG Braunschweig dargelegt, warum nach Ansicht des Gerichtes auf Sachmangel zu entscheiden ist.

Die Beurteilung, ob Dieselfahrzeuge mit der Software zur Prüfstandserkennung einen Sachmangel aufweisen, ist auf der unteren Gerichtsebene höchst umstritten. Noch sind die Entscheidungen zugunsten der Kunden eher selten. Doch kann sich die Tendenz auf obergerichtlicher Ebene drehen. In seinem Urteil vom 12. Oktober 2016 hat sich das Landgericht (LG) Braunschweig (wie schon einmal kurz vermeldet) intensiv mit der Sachlage auseinandergesetzt. Die Kenntnis der ausführlichen Entscheidungsgründe – insbesondere zur Unerheblichkeit eines Sachmangels – ist folglich durchaus von Relevanz (AZ: 4 O 202/16).
Im verhandelten Fall hatte der Käufer beziehungsweise Kläger im April 2015 beim beklagten Autohaus einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI zum Kaufpreis von 11.960 Euro erworben. Der Motor dieses Fahrzeugs ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der die sogenannte Abschaltsoftware enthält.
Der Kläger setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 5.10.2015 eine Mängelbeseitigungsfrist bis zum 27.10.2015, der der Beklagte bis zum Tag des Urteils nicht nachkam. Nach Einreichung der Klage erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen wegen 9.200 Kilometer Fahrleistung. Der Beklagte erwiderte, dass der Pkw nicht mangelhaft sei, da das Fahrzeug in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei. Er hält die Pflichtverletzung, falls denn ein Mangel vorliegen würde, für unerheblich, da sie mit einem Kostenaufwand von rund 100 Euro beseitigt werden könne.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Wegen der ausführlichen Auseinandersetzung des LG Braunschweig mit dem Begriff der Unerheblichkeit, sollen die Entscheidungsgründe im Wortlaut wiedergegeben werden:
„Die zulässige Klage hat im weit überwiegenden Umfang Erfolg.
I. Die Klage ist – auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß dem Klageantrag zu 2 – zulässig. Der Kläger hat ein gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges durch den Beklagten. Durch die im Urteil tenorierte Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, vermag der Kläger den gem. § 756 Abs. 1 ZPO erforderlichen Beweis zu führen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Pkw im Verzug der Annahme befindet, sodass der Kläger im Rahmen der Zwangsvollstreckung den Pkw nicht erneut anbieten muss, obwohl es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung handelt.
(ID:44361821)