Schadenersatz nur bei angemessener Frist zur Nachbesserung

Von autorechtaktuell.de

Anbieter zum Thema

Der Käufer eines mangelhaften Neu- oder Gebrauchtwagens muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Schaden zu beheben.

Der Käufer eines mangelhaften Neu- oder Gebrauchtwagens muss dem Verkäufer eine angemessen Frist zur Nachbesserung einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist oder bei endgültiger Leistungsverweigerung des Verkäufers kann der Käufer das Fahrzeug in Eigenregie reparieren lassen und dann Schadenersatz gemäß § 437 BGB verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Dresden in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 28.10.2011, AZ: 4 S 126/10) bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens (Kläger) wenige Wochen nach der Fahrzeugübergabe eine defekte Hochdruckpumpe festgestellt. Daraufhin ließ er das Fahrzeug auf eigene Rechnung reparieren, ohne jedoch dem Verkäufer (Beklagter) die Gelegenheit zu geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Nachbesserung). Zugleich forderte der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz und die Übernahme der ihm entstandenen Reparaturkosten. Das Landgericht Dresden hatte nun zu klären, ob dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß §§ 437, 440 BGB zusteht.

Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zusteht. Begründung: Der Kläger hätte dem Beklagten gemäß §§ 437, 440 BGB zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist geben müssen. Da der Käufer dem Verkäufer diese Nachbesserungsfrist nicht eingeräumt hatte, hatte er auch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ebensowenig gab es nach Ansicht des Gerichts eine endgültige Erfüllungsverweigerung seitens der Verkäufers.

Auch das Vorliegen eines Sachmangels verneinte das LG Dresden. Zwar liege im konkreten Fall ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer und somit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vor. Demnach gelte die Vermutung des § 476 BGB, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der beklagte Händler erbrachte jedoch den Beweis, dass der Mangel am Fahrzeug bei Gefahrübergang noch nicht vogelegen hatte.

Auszug aus der Urteilsbegründung

„Der sachverständige Gutachter hat für das Gericht glaubhaft ausgesagt, dass er bei seiner Gebrauchtwagenprüfung ... und der darauf beruhenden Nachuntersuchung ... keinerlei Fehler an der Hochdruckpumpe des klägerischen Fahrzeugs feststellen konnte.

Bei einem Defekt der Pumpe leuchtet nach Angaben des Sachverständigen die Motorenkontrolleuchte permanent auf. Bei der Überprüfung des klägerischen Fahrzeugs sei mit der Motorkontrollleuchte jedoch alles in Ordnung gewesen: Auch andere Anzeichen für einen Motordefekt, etwa einen unrunden Motorlauf oder einen Leistungsverlust, habe er nicht festgestellt. Da nach Aussage des Zeugen auch bei einer Probefahrt keinerelei Motorprobleme auftraten, ist das Gericht davon überzeugt, dass ein Defekt der Hochdruckpumpe zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe nicht vorlag.

Selbst wenn man den Gegenteilsbeweis nicht für erbracht hält und deshalb die Rückwirkungsvermutung des § 476 BGB nicht für widerlegt ansieht, fehlt es für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls am Verschulden der Beklagten.“

Praxis

Beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens (§ 476 BGB) darf der Käufer bei Vorliegen eines Mangels diesen nicht ohne Weiteres in Eigenregie reparieren lassen. Vielmehr muss er dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist geben. geben werden. Erst nach Ablauf dieser Frist oder bei endgültiger Leistungsverweigerung des Verkäufers kann der Käufer das Fahrzeug in Eigenregie reparieren lassen und dann Schadenersatz gemäß §§ 437 BGB verlangen.

(ID:34164650)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung