Schwache Batterie ist ein Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wird eine Standheizung elektrisch betrieben, sollte der Akku genügend Kapazität haben. Entlädt er sich regelmäßig durch den Betrieb der Standheizung, liegt ein Rücktrittsgrund vor.

(Foto: gemeinfrei)

Kommt es wegen der Inbetriebnahme einer mit elektrischer Energie versorgten Standheizung wiederholt zu einem Batterieversagen und damit zu wiederholten Ausfällen des Gesamtsystems Auto, liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 20. Februar ein Sachmangel vor. Der Autohalter, ein Leasingnehmer, sei daher berechtigt vom Vertrag zurückzutreten (AZ:13 U 162/09).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger für einen Zeitraum von drei Jahren ein Fahrzeug der Premiumklasse geleast. Der Wagen war mit verschiedenen Extras ausgerüstet (vor allem einer elektrischen Standheizung), die einen hohen Stromverbrauch zur Folge hatten. Der hohe Stromverbrauch führte jedoch dazu, dass es vermehrt im Winter und im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standheizung zur vollständigen Entleerung der Batterie, zu Startschwierigkeiten und zur vollständigen Abschaltung elektronischer Systeme kam.

Der durch das in erster Instanz zuständige Landgericht Bonn beauftragte Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass die häufige Entleerung der Batterie nicht als Mangel, sondern als „physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeit“ einzustufen sei. Der Kläger könne keine stets voll einsatzfähige Batterie erwarten, sondern nur, dass der Hersteller des Fahrzeugs Maßnahmen ergriffen habe, die die vorzeitige Entladung der Batterie minimieren. Das sei aber im vorliegenden Fall durch das gestufte Herunterfahren der Systeme gegeben gewesen. Da es letztlich keine allgemein anerkannte Lösung dieses verbreiteten Problems gebe, entsprächen Batteriekapazität und Fahrzeug dem Stand der Technik. Als Folge dieser Ausführungen hatte das Bonn Gericht die Klage abgewiesen.

Das OLG Köln war anderer Meinung und holte zur Untermauerung das Gutachten eines weiteren Sachverständigen ein. Dieser machte zwar dieselben Feststellungen zu den technischen Voraussetzungen, doch betonte er zum einen die Tatsache, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Fahrzeuges in diesem Zustand nicht möglich war, und zum anderen, dass es durchaus technische Lösungen gebe, das Entladungsproblem zu beherrschen.

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