Schwache Batterie ist ein Sachmangel

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Damit steht fest: Das Fahrzeug des Klägers entsprach nicht dem Inhalt der – konkludent zustande gekommenen – Vereinbarung der Parteien und war damit mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Das betraf auch den Normalbetrieb. Schon nach dem hohen Kilometerstand (mehr als 120.000 Kilometer) bei Rückgabe des Fahrzeugs nach einer nur ca. dreijährigen Nutzung kann ausgeschlossen werden, dass die Behauptung der Beklagten zu einem vom Üblichen abweichenden Nutzungsverhalten (extrem vom üblichen Nutzungsverhalten abweichender ausschließlicher Kurzstreckenbetrieb) des Klägers zutrifft.

Auch aus der vom OLG-Sachverständigen ausgewerteten Reparaturhistorie des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die von der Beklagten erstellt wurde, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der dahin gehenden Behauptung der Beklagten. Keine Anhaltspunkte ergeben sich ferner für die – im Übrigen allerdings vom Sachvortrag der Beklagten auch nicht gestützte – Annahme, dass der Kläger die Standheizung entgegen der Anweisung in der Bedienungsanleitung mehrfach hintereinander in Gang gesetzt haben könnte, ohne das Fahrzeug zwischenzeitlich mit dem Ziel des Aufladens der Batterie zu bewegen.

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit des – vom Kläger mehrfach, nämlich mit Anwaltsschreiben vom 04.06.2007 und in der Klageschrift ausdrücklich, mit dem Zug-um-Zug Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 konkludent erklärten – Rücktritts liegen vor. Insbesondere bedurfte es in Anbetracht des vorgerichtlichen und des prozessualen Bestreitens der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, das als endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten ist, keiner weiteren Fristsetzung zur Nachbesserung mehr.“

Das Urteil in der Praxis

Wenn die Kapazität einer Fahrzeug-Batterie nicht ausreicht, um bei den immer zahlreicheren elektronischen Extras zu gewährleisten, dass die nötige Grundspannung stets vorhanden ist, kann darin ein Mangel des Fahrzeugs liegen, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt, so das OLG Köln. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, sollten die Hersteller verstärkt an einer Lösung des Problems arbeiten.

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