Aus der Urteilsbegründung
„2. Nach den Feststellungen des vom Landgericht Bonn beauftragten Sachverständigen und des aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats tätig gewordenen zweiten Sachverständigen entsprach das an den Kläger ausgelieferte Fahrzeug dieser Vereinbarung nicht. Der erste Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass das Ladesystem des Fahrzeugs als solches einwandfrei arbeitete. Die Überprüfung der elektrischen Anlage habe ergeben, dass Ladestrom und Ladespannung als solche beanstandungsfrei gewesen seien; ein „unautorisierter Stromverbraucher“ sei nicht vorhanden gewesen. Diese Feststellung deckt sich mit der des zweiten Sachverständigen, nach der die „Ladebilanz“ des Fahrzeugs des Klägers die an sie gestellten Anforderungen erfüllt habe. Die Lichtmaschine sei in der Lage gewesen, schon im Leerlauf die zum Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen Verbraucher zu versorgen. Auch nach den Untersuchungen des OLG-Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für einen planwidrigen Abfluss elektrischer Energie ergeben.
Der erste Sachverständige hat aber weiter festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Fahrzeugs nur unter ganz speziellen, den Vereinbarungen der Parteien nicht entsprechenden Bedingungen möglich war. Er hat ausgeführt, dass der hohe Stromverbrauch der Standheizung nur durch einen entsprechenden Betriebseinsatz des Fahrzeugs, also seine Benutzung nur unter ganz bestimmten Bedingungen, kompensiert werden könne. Als Faustregel hat er angegeben, dass die Standheizungsbetriebszeiten nur dann nicht zu einem Entleeren der Batterie und damit zwangsläufig zur Störung des Gebrauchs des Fahrzeugs führten, wenn die nachfolgende Fahrtzeit des Pkw der Standheizungsbetriebszeit zumindest entspreche. Sofern das nicht beachtet werde, sei mit Minderkapazitäten der elektrischen bzw. elektronischen Anlage des Pkw und damit mit Betriebsausfällen zu rechnen.
Der Sachverständige des OLG hat auf der Grundlage einer Auswertung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Reparaturhistorie des Fahrzeugs bestätigt, dass die vom Kläger gerügten Probleme mit der Elektrik des Fahrzeugs tatsächlich aufgetreten seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie mit Phasen eines intensiven Kurzstreckenbetriebs im Zusammenhang stünden, auch wenn die unstreitig hohe Kilometer-Leistung Veranlassung zu der Vermutung gebe, dass selbst im Langstreckenbetrieb kein störungsfreier Betrieb möglich gewesen sei.
Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es für verschiedene auf dem deutschen Markt angebotene Fahrzeugmodelle die Möglichkeit gegeben habe, eine zweite Batterie einzubauen, um den beim Kläger aufgetretenen Entladungsproblemen zu begegnen. Bei dem Fahrzeug des Klägers habe diese Möglichkeit nicht bestanden. Genauere Aussagen zu Fahrzeugen, die in jeder Hinsicht (Alter, Preisklasse, Ausstattung, Größe des Innenraums usw.) mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbar seien, seien allerdings mit praktisch vertretbarem Aufwand nicht zu treffen.
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