Schwacke-Mietpreisspiegel ist geeignet
Das Amtsgericht Ingolstadt hat die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten bestätigt.
Das Amtsgericht Ingolstadt hat in einem Urteil vom 21. April 2011 die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten bestätigt (AZ: 16 C 2413/10).
Zum Hintergrund: Nach einem unverschuldeten Kfz-Haftpflichtschaden vom 14. Mai 2010 mietete der Kläger vom 17. Mai 2010 bis zum 1. Juni 2010 einen Ersatzwagen an. Hierfür berechnete der Autovermieter 1.686,39Euro. Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners war außergerichtlich lediglich bereit 753,52 Euro zu bezahlen. Den Rest klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht Ingolstadt ein. Das Amtsgericht Ingolstadt sprach noch 608,11 Euro zu.
Das Amtsgericht Ingolstadt entschied wie folgt: Zunächst betonte das Gericht, dass nur diejenigen Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand erforderlich und auch zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Schätzung statt Preisfindung
Im Rahmen dieser Überprüfung obliege es dem Gericht allerdings nicht, den „richtigen“ Preis für die Anmietung eines Mietwagens festzusetzen. Die gerichtliche Kontrolle könne sich vielmehr darauf beschränken, die grundsätzliche Angemessenheit des vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzbetrages zu überprüfen und ggf. im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) zu bestimmen.
Diese Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwandes nimmt das Amtsgericht Ingolstadt anhand des arithmetischen Mittels der Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten vor. Daran würden auch die Einwendungen auf Beklagtenseite gegen die Geeignetheit dieser Schätzgrundlage nichts ändern. Diese berief sich wie üblich auf den sog. Fraunhofer-Marktpreisspiegel.
Hierzu führt das Amtsgericht Ingolstadt aus, dass in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein Gutachten zur Schwacke-Liste 2006 eingeholt wurde. Dies bestätigte, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel weiterhin als Schätzgrundlage geeignet sei. Zwar lägen methodische Mängel vor, diese würden allerdings nicht auf die Richtigkeit der Ergebnisse durchschlagen (OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92). Das Amtsgericht Ingolstadt überträgt diese Einschätzung auch auf die aktuell gültige Schwacke-Liste 2010.
Zwar gesteht das Amtsgericht Ingolstadt im Hinblick auf die Einwendungen auf Beklagtenseite zu, dass die Schwacke-Liste 2006 nur das Marktgeschehen abbilde, welches nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt gewesen war. Diesbezüglich führt das Amtsgericht Ingolstadt allerdings aus, dass im Hinblick auf die Schwacke-Liste 2003 und die darin enthaltenen sehr niedrigen Normaltarife eine Quersubventionierung durch entsprechende Unfallersatztarife stattfand.
Seite 2: Schwacke folgt Marktbewegungen
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