Schwacke statt Fraunhofer

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Frankfurt setzt zur Ermittlung erforderlicher Mietwagenkosten auf Schwacke. Eine Mittelwertmethode lehnt das Gericht ab.

(Foto: gemeinfrei)

Das Landgericht (LG) Frankfurt hat in einem Urteil vom 21. Dezember 2016 (AZ: 2-16 S 74/16) die Anwendung einer Mittelwertmethode bei der Schätzung von Mietwagenkosten abgelehnt. Als Schätzgrundlage zog das Gericht die Schwacke-Liste der Fraunhofer-Erhebung vor.

Im vorliegenden Fall forderte eine Autovermietung als Klägerin von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Geschädigte, der seine Ansprüche auf Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat, mietete in Hamburg einen Mercedes Benz Typ C 180 T. In dem Mietvertragsformular ist ausgeführt, dass der Mieter durch seine Unterschrift die derzeit gültigen Preise zur Kenntnis genommen hat; der Geschädigte unterzeichnete eine Abtretungserklärung vom 17.11.2014, bei der unter der Rubrik „Fahrzeug des Geschädigten“ unter anderem die Angabe „Winterreifen“ angekreuzt ist.

Die Klägerin stellte das Mietfahrzeug an der Wohnanschrift des Geschädigten zu und holte es nach Mietende bei der Reparaturwerkstatt wieder ab.

Die Klägerin stellte ein Mietfahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 für die Mietdauer von 17 Tagen zur Verfügung und berechnete hierfür einen Betrag von 1.607,90 Euro inklusive Zustellung/Abholung. Abzüglich einer Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der Beklagten in Höhe von 835,17 Euro ergab sich ein Differenzbetrag von 772,73 Euro.

Die Klägerin gab zu den Winterreifen an, dass das Mietfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet gewesen ist und die Kosten hierfür in ihren Mietwagentarif eingepreist sind.

Das AG Bad Homburg wies in seinem Urteil vom 2.5.2016 (AZ: 2 C 298/16) die Klage ab. Es wendete die Tarife des Fraunhofer-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage an. Das LG Frankfurt gab der Berufung hiergegen in überwiegendem Umfang statt.

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