Wenn E-Autos 2022 nicht mehr zugelassen werden, verlieren Käufer bares Geld. Für Plug-in-Hybride fällt der Umweltbonus ab 2023 gar komplett weg. Nun nutzen Hersteller und Händler den Spielraum bei der Zulassung aus, um den Bonus ihrer Kunden zu sichern.
Auch wenn bestellte E-Fahrzeuge nicht in diesem Jahr geliefert werden, können Händler sie zulassen und so den Umweltbonus beantragen.
Wenn Fahrzeuge zugelassen werden, stehen sie eigentlich auf dem Hof des Händlers. Das wird in diesem Jahr bei so manchem Autohaus wohl aber anders sein: Denn wegen der Lieferschwierigkeiten der Hersteller und den Änderungen beim Umweltbonus ab 2023 läuft Händlern und Kunden aktuell die Zeit weg – und rechtlich zulässige Lösungen sind gefragt, damit Kunden den staatlichen Zuschuss im möglichst vollem Umfang realisieren können.
Die Problemlage stellt sich grundsätzlich wie folgt dar: Es droht, dass nicht alle bestellten und grundsätzlich förderfähigen Fahrzeuge noch 2022 zugelassen werden können, weil sie nicht pünktlich geliefert, damit nicht rechtzeitig zugelassen werden können und der Förderantrag deswegen nicht gestellt werden kann.
Zwar ist die Situation nicht ungewöhnlich, dass sich zum Jahresende Neuwagen auf den Höfen von Händlern sammeln und der Andrang in den Zulassungsstellen groß ist. Schließlich laufen nahezu jedes Jahr Fristen aus – und Hersteller wie Händler wollen ihre Jahresziele erreichen und schöne Bücher haben.
In diesem Jahr ist die Lage aber besonders angespannt, weil die Hersteller wegen ihrer Lieferschwierigkeiten extrem in Verzug sind. Auf ihrer Bestellliste stehen noch Tausende Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) und batterieelektrische Fahrzeuge (BEV). Wenn sie in diesem Jahr nicht zugelassen und auch der Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht gestellt wird, gehen die Kunden mit Plug-in-Hybriden leer aus. Kunden mit BEV-Fahrzeugen müssen sich mit einer deutlich geringeren Förderung abfinden.
Weil zudem die Öffnungszeiten der Zulassungsstellen zum Jahresende eingeschränkt sein werden – viele haben bereits angekündigt, die letzte Arbeitswoche des Jahres zu schließen, einige gar vor Weihnachten –, wird es für die Händler ganz besonders eng. Und das Risiko, es mit verärgerten Kunden zu tun zu bekommen, steigt.
Fahrzeugbriefe werden schon vor der Auslieferung verschickt
Damit zumindest Kunden, deren Fahrzeuge sich schon auf dem Transportweg befinden, noch den Bonus für 2022 erhalten können, nutzen Händler und Hersteller ihren Spielraum bei der Zulassung aus: Sobald die Fahrzeuge lieferfähig sind, verschicken Hersteller die entsprechenden Fahrzeugbriefe an ihre Händler. Die können dann schon mit einigem zeitlichen Vorlauf die Autos bei der Behörde zulassen und mit dem Zulassungsschein noch rechtzeitig die Förderung beim BAFA beantragen.
Für Verunsicherung im Handel sorgt laut Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jetzt aber für folgende Entwicklung: Hersteller und Importeure verschicken, um Zeit zu sparen, in weitaus größerer Zahl als bisher, die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZLB, Fahrzeugbrief) an die Händler, damit förderfähige Fahrzeuge möglichst früh zugelassen werden können – ohne dass diese schon ausgeliefert sind. Und dabei weichen einige Marken wohl auch gehäuft von üblichen Verfahren ab. Um Zeit einzusparen, erledigen sie den Versand beispielsweise nicht über Dienstleister, sondern direkt.
Rechtliche Probleme scheint es wegen dieser Entwicklung aber nicht zu geben. Weil jedoch die Frage danach aus der Händlerschaft kam, reichte der ZDK sie an das BAFA weiter und klärte die Antragsbedingungen ab.
Für das BAFA zählt allein die Zulassung
Die Antwort erläuterte ZDK-Referent Marcus Weller: „Fördervoraussetzung nach der aktuellen Richtlinie ist, dass der Antrag bis zum 31.12.2022 online beim BAFA gestellt wird. Eine Antragstellung ist erst zulässig, wenn das Fahrzeug zugelassen wurde.“
Die Hintergründe der Zulassung, also ob das Fahrzeug zwingend bei der Zulassung auf dem Hof des Händlers stehen müsse, seien für das BAFA nicht relevant. Das liege in der Zuständigkeit der jeweiligen Zulassungsbehörde. Diese müsse das Fahrzeug identifizieren.
Nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ) kann von der Identität – dem Vorhandensein – des Fahrzeugs ausgegangen werden, wenn die ZLB Teil II vorliegt. Somit kann das Fahrzeug zugelassen und der Antrag beim BAFA gestellt werden.
Stand: 08.12.2025
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Weller: „Lediglich wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Identität zwischen Fahrzeug und ZLB II gibt, kann eine Stichprobe durch die Zulassungsbehörde vorgenommen werden.“