Abfallwirtschaft Sorgenkind Entsorgung
Der eine ist teuer zu entsorgender Sondermüll, der andere heiß begehrter Rohstoff für Neues: Auch Werkstätten generieren Tag für Tag die unterschiedlichsten Abfälle. Vor allem bei der Beseitigung derselben haben sie jede Menge zu beachten. Wir verraten, was genau.

Archäologen geraten regelmäßig in Verzückung, wenn sie eine finden: eine Müllkippe. Verständlich, schließlich lassen sich mit ihrer Hilfe handfeste Rückschlüsse auf das Leben unserer Vorfahren ziehen. Ob das auch in vielen Jahrhunderten noch gelten wird? Fakt ist: Die Gesellschaft von heute ist eine Konsumgesellschaft – und eine automobile noch dazu. Entsprechend erzeugt unsere Mobilität auch Müll. Das weiß niemand besser als Schrotthändler und allen voran Kfz-Werkstätten. Hier fällt jede Menge Müll oder, wie der Gesetzgeber sagt, „Abfall“ an. Das heißt: Kfz-Betriebe sind Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer. Und das bringt viele Pflichten mit sich.
Die ergeben sich zum einen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das die sogenannte Abfallhierarchie definiert (siehe Bild S. 23). Es regelt die Entsorgung von Abfällen hierzulande und ist quasi ein grober rechtlicher Rahmen. Ausgekleidet wird dieser durch zahlreiche Verordnungen. Die in unserem Fall wichtigste ist die seit 2003 gültige Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Sie definiert unter anderem die Entsorgung „gewerblicher Siedlungsabfälle“ (Kapitel 20, Anlage GewAbfV), wie nicht privater Müll offiziell heißt. Das sind Abfälle aus nicht privaten Haushalten sowie solche, die Abfällen aus diesen ähnlich sind – erkennbar an den mit „20“ beginnenden Abfallnummern.
Es muss getrennt werden
Dabei verlangt die GewAbfV, die zuletzt 2019 modifiziert wurde, dass gewerblicher Abfall bereits an dem Ort getrennt wird, an dem er anfällt. Nur so lassen sich Abfälle nachhaltig verwerten, also recyceln. Beschämendes Detail: Während die Recyclingquote bei privatem Müll bei rund 65 Prozent liegt, beträgt sie bei gewerblichem Müll nur lächerliche sieben Prozent – künftig soll sie rauf auf 30 Prozent. Das heißt, auch Kfz-Betriebe sind verpflichtet, folgende Abfälle separat zu sammeln: Bioabfälle, Glas, Holz, Kunststoffe, Metalle, Papier und Textilien.
Sowohl die Trennung muss jeder Betrieb dokumentieren (z. B. durch Lagepläne/Fotos) als auch den Verbleib der Abfälle (z. B. durch Abholscheine) – später mehr dazu. Der Gesetzgeber verlangt, dass mindestens 90 Prozent der Abfälle getrennt gesammelt werden. Ist dies nicht möglich, muss der Abfallerzeuger dies begründen. Gründe können fehlende technische Möglichkeiten oder wirtschaftliche Aspekte sein, z. B. zu geringe Abfallmengen oder seine Verschmutzung. Allerdings muss der Abfallverursacher diese Gründe dokumentieren. So gesteht die GewAbfV Ausnahmen zu, wenn z. B. von einer Abfallsorte nur sehr geringe Mengen anfallen (etwa 50 kg/Woche bzw. 2.600 kg/Jahr) und die Kosten für deren Trennung im Verhältnis zur gemischten Sammlung unangemessen hoch wären. Aber auch das muss der Betrieb nachweisen und diese Abfälle (Abfälle zur Verwertung – AzV) in eine Sortieranlage bringen. Nur wenn auch das nicht wirtschaftlich zumutbar ist, dürfen sie als gemischter Abfall entsorgt werden.
Gefährlich oder nicht?
Grundsätzlich unterscheiden Vater Staat und Mutter EU Abfälle in zwei Kategorien:
- nicht gefährliche Abfälle
- gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle sind die, die eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen – der Volksmund spricht hier vom Sondermüll. Für sie gelten besondere Pflichten. Und diese betreffen nicht nur Transporteure und Entsorger, sondern auch die Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle – also jede Werkstatt. Was ein gefährlicher oder auch normaler Abfall ist, definiert die sogenannte Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Sie kennt 232 Abfallarten, davon sind 173 als „gefährlich“ eingestuft – erkennbar am „*“ hinter der Abfallnummer.
Während einige der Abfälle aus/in Kfz-Betrieben nicht gefährlich sind, also die meisten Siedlungsabfälle aus Anlage 20 – siehe oben –, gelten andere verständlicherweise als gefährlich. Dazu zählen einige aus Anlage 20, wie fett- oder ölverschmutzte Betriebsmittel (Putzlappen) oder Farben und Klebstoffe, die auch in Haushalten anfallen (können). Vor allem aber jene Abfälle, die die GewAbfV unter Anlage 16 auflistet – erkennbar an den mit „16“ beginnenden Abfallnummern. Dazu zählen beispielsweise Altreifen, Ölfilter, explosive Bauteile (Airbags), Bremsbeläge, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Metalle, Kunststoffe, Scheiben u. a.
Abfälle in der Praxis
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle müssen Kfz-Betriebe dokumentieren, und zwar in Abhängigkeit von der angefallenen Abfallmenge in Form gesetzlicher Nachweise gemäß Nachweisverordnung (NachwV). Dazu müssen sie ein Register führen (sogenannte „Registerpflicht“). In diesem haben sie Nachweise zu hinterlegen, wobei einige der Vorab- und andere der Verbleibskontrolle der Abfälle dienen. Die Nachweise hängen von der jährlich angefallenen Abfallmenge je Abfallschlüssel ab.
Fallen insgesamt weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr an, profitieren Betriebe von einer Kleinmengenregelung. Die ordnungsgemäße Entsorgung müssen sie dann lediglich durch einen Übernahmeschein des Entsorgers dokumentieren. Gleiches gilt im Prinzip, wenn mehr als zwei, aber weniger als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Jahr anfallen: Auch hier reicht ein Übernahmeschein. Allerdings muss der Entsorger zusätzlich einen Sammelentsorgungsnachweis führen, und der Kfz-Betrieb benötigt eine Abfallerzeugernummer. Die gibt's bei der Behörde, die für den Anfallort des Abfalls zuständig ist.
Von der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen sind Kfz-Betriebe meist ausgenommen. Informationen hierzu, und zu weiteren Aspekten rund um die Entsorgung bieten diverse Informationsblätter sowie die Broschüre „Abfall“ des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, ZDK. Auch von der „Abfallbeauftragtenverordnung“ (AbfBeauftrV) sind die befreit, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr beim Verkauf über die Ladentheke freiwillig zurücknehmen. „Da ein Abfallbeauftragter richtig ins Geld geht, sollten Betriebe diese Grenze nicht überschreiten. Und wenn sie sie überschreiten, dann sollten sie eine Ausnahme von der Pflicht, einen solchen zu beschäftigen, bei der zuständigen Behörde beantragen“, rät Michael Breuer, Abteilung Werkstätten und Technik, ZDK.
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