Steuerrecht: Höhere Abschreibung?
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Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf erlaubt es den Unternehmen, eine höhere Gebäude-Afa anzusetzen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als steuerrechtlich vorgesehen. Dies ist allerdings juristisch noch umstritten.
(Bild: © Zerbor - stock.adobe.com)
Generell sieht das Einkommensteuergesetz fixe Abschreibungsdauern vor. Bei Gebäuden hat der Steuerpflichtige als Absetzung für Abnutzung (Afa) die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich drei Prozent,
- 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
- a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich zwei Prozent,
- b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent.
Der Gesetzgeber unterstellt einfach, dass ein Gebäude – egal wie billig oder teuer – noch 40 oder 50 Jahre nutzbar ist.
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