Steuerrecht: Höhere Abschreibung?
Ein neues Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf erlaubt es den Unternehmen, eine höhere Gebäude-Afa anzusetzen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als steuerrechtlich vorgesehen. Dies ist allerdings juristisch noch umstritten.

Generell sieht das Einkommensteuergesetz fixe Abschreibungsdauern vor. Bei Gebäuden hat der Steuerpflichtige als Absetzung für Abnutzung (Afa) die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich drei Prozent,
- 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
- a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich zwei Prozent,
- b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent.
Der Gesetzgeber unterstellt einfach, dass ein Gebäude – egal wie billig oder teuer – noch 40 oder 50 Jahre nutzbar ist.
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