Technische Überprüfungen: Maßlos?
Vorschriften über Vorschriften: Selbst als kleiner Kfz-Betrieb sieht man sich einer wahren Flut von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und anderem gegenüber. Gerade im technischen Bereich müssen Werkstätten auf regelmäßige Prüfungen wie Eichung, Kalibrierung und weitere Kontrollen achten.

Je weniger die Leute davon wissen, wie Würste und Gesetze gemacht werden, desto besser schlafen sie“, sagte einst ein Deutscher Staatsmann: Otto von Bismarck. Nun geht es im Folgenden aber nicht um Brät in Därmen. Sondern vielmehr um Gesetze, besser gesagt eine Vielzahl staatlicher und behördlicher Vorgaben, die die Existenz von Kfz-Betrieben regeln. Die Gesetze stehen ganz oben in der juristischen Hierarchie. Beschlossen werde sie hierzulande von Bundestag und Bundesrat („Bundesgesetze“) bzw. den Länderparlamenten („Landesgesetze“). Sie haben Einfluss auf die Arbeit von Kfz-Betrieben nach „außen“, also in Bezug auf Kunden, und nach „innen“, also in Bezug auf Mitarbeiter. Beispiel: Ladenschlussgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch oder Datenschutz-Grundverordnung sowie Arbeitszeit-, Mindestlohn- oder Arbeitsschutzgesetz. Gerade das Arbeitsschutzgesetz hat großen Einfluss auf Werkstätten. Aus ihm ergeben sich zahlreiche Verordnungen.
Diese folgen in der Fress- bzw. Rangordnung den Gesetzen. Sie wirken im Fall Kfz-Gewerbe fast ausnahmslos nach innen. Erlassen werden sie durch Regierungs- oder Verwaltungsorgane („Exekutive“). Prominente Beispiele: Gefahrstoff-, Arbeitsstätten- oder Betriebssicherheitsverordnung. Eine Stufe weiter unten folgen die Vollzugshinweise. Sie regeln z. B. die regionale Anwendung von Vorschriften in Sachen Gewässerschutz. Weiter abwärts im quasi juristischen Verdauungstrakt sind wir bei den Richtlinien. Sie sind eine Empfehlung gemäß dem Stand der Technik und definieren z. B. Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln. Prominentes Beispiel: die HU-Scheinwerferprüfrichtlinie. In Schnappweite folgen die technischen Regeln. Sie definieren unter anderem die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel und ihren korrekten Betrieb – Beispiel überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckluftkompressoren.
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