Teilkasko zahlt bei Überschwemmungsschäden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das aktuelle Hochwasser hat viele Autos überflutet. Die Kosten für die Instandsetzung übernimmt in der Regel eine vorhandene Teilkasko-Versicherung.

Wenn das Auto von einer Überschwemmung betroffen ist, springt die Teilkasko ein.
Wenn das Auto von einer Überschwemmung betroffen ist, springt die Teilkasko ein.
(Foto: THW)

Schäden, die das aktuelle Hochwasser an Autos verursacht, sind in der Regel durch eine vorhandene Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Grundsätzlich bezahlt diese die durch Hochwasser beziehungsweise Überschwemmung eingetretenen Schäden am Fahrzeug, auch wenn hierdurch ein Totalschaden entstanden ist.

Für den Fall der Eintrittspflichtigkeit der Teilkaskoversicherung fällt für den Versicherungsnehmer in der Regel nur die vereinbarte Selbstbeteiligung, die in den meisten Fällen 150 Euro beträgt, an. Eine Zurückstufung beziehungsweise eine Höherstufung in der Prämie erfolgt im Teilkaskoversicherungsbereich nicht, da es dort keine Schadenfreiheitsrabatte gibt.

Hochwasser und Überschwemmung fällt kaskoversicherungsrechtlich unter den dort regelmäßig in allen Kaskoversicherungsbedingungen enthaltenen Begriff der „Überschwemmung“. Für die Auslegung dieses Begriffs kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut dieser Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert. Demgemäß (vergleiche nur BGH Z 123, 83, 85) sind allerdings nur Schäden versichert, die unmittelbar durch eine Überschwemmung entstehen; die Überschwemmung muss also unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt haben.

Insoweit liegt auch nach bereits älterer Rechtsprechung des BGH (BGH, VersR 1964, 712) eine Überschwemmung im Sinne der Teilkaskoversicherungsklausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang – meist mit schädlichen Wirkungen – nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Demgemäß setzt eine Überschwemmung nicht (einmal) voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt.

Auch starker Regen auf einem Berghang, der derart niedergeht, dass er weder vollständig versickert oder sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt, stellt eine Überschwemmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2006, u.a. in ZfS 2006, 511).

Grundsätzlich bezahlt die Teilkaskoversicherung unter Abzug der Selbstbeteiligung die Fahrzeugreparatur, wenn das Fahrzeug noch instand gesetzt werden kann. Ansonsten – zum Beispiel bei überfluteten Autos – zahlt sie den regelmäßig eintretenden Totalschaden im Sinne eines Wiederbeschaffungswertes abzüglich des noch vorhandenen Restwertes.

Hat der Versicherungsnehmer eine Neuwertklausel abgeschlossen, kann dieser auch ein Neufahrzeug entschädigt erhalten. Zu beachten ist, dass nicht zum Fahrzeug gehörende Sachen – wie Brillen, Sonnenbrillen, CDs etc. – vom Umfang der Kfz-Teilkaskoversicherung nicht erfasst sind.

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